Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. April 1905
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(Nr. 3116.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. April 1905.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Nr. XXVI der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In den jetzigen Bestimmungen, die als Abs. 1 bezeichnet werden, wird hinter den Worten „ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als“ das Wort „Kupfervitriol“ gestrichen.
- 2. Als zweiter Absatz wird folgende Bestimmung nachgetragen:
- (2) Für Kupfervitriol genügt eine Verpackung in starken Säcken, die so dicht sind, daß kein Verstauben des Inhalts stattfindet.
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 7. April 1905.