Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 18. Oktober 1904
Erscheinungsbild
[383]
(Nr. 3085.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 18. Oktober 1904.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- I. Hinter XVa wird folgende Nummer eingeschaltet:
XVb.
- Gefüllte elektrische Akkumulatoren werden geladen oder ungeladen unter folgenden Bedingungen befördert:
- 1. Die Akkumulatoren sind in einem ihrer Größe angepaßten Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht darin bewegen können.
- 2. Der Batteriekasten ist in eine Versandkiste einzusetzen und der Zwischenraum ringsum mit Kieselguhr auszufüllen. [384]
- 3. Die Pole müssen gegen Kurzschluß gesichert sein.
- 4. Die Kisten müssen mit zwei Handhaben versehen sein und auf den Deckeln deutlich die Aufschriften „Elektrische Akkumulatoren“ und „Oben“ tragen.
- Gefüllte elektrische Akkumulatoren werden geladen oder ungeladen unter folgenden Bedingungen befördert:
- II In Nr. XXXVa lit. D Abs. 2 wird der zweite Satz „Auch dürfen – gelagert werden“ gestrichen.
- III. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Bautzener Sicherheitspulver“ beginnenden Absatz eingefügt:
- Bavarit I und II (Gemenge von etwa 90 Prozent salpetersaurem Ammoniak und nitriertem Naphthalin, mit oder ohne Zusatz von Holzkohle), .
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 18. Oktober 1904.