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Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 16, Beilage Seite VI - VIII
Fassung vom: 15. Mai 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1891
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 15. Mai 1891.


__________________


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1.

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An Stelle der Vorschrift im §. 5 Nr. 3 der Aichordnung tritt folgende Bestimmung:
Bei zusammenlegbaren Maaßstäben ist zur Sicherung der Zusammengehörigkeit der einzelnen Theile ein Stempel so aufzubringen, daß er alle Theile des zusammengelegten Maaßes gleichzeitig trifft.

Artikel 2.

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Die Bestimmung im §. 25 Nr. 14 der Aichordnung wird aufgehoben.
Der §. 27 wird, wie folgt, abgeändert:

§. 27. Stempelung.

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1. Die Stempelung der Maaße aus Holz erfolgt durch Einbrennen. Wenn jedoch zur Aufnahme der Bezeichnung des Maaßes ein Schild angebracht ist, wird zur Sicherung der Zugehörigkeit desselben zu dem Maaße eine der Befestigungsschrauben durch Aufschlagen gestempelt. Für die Stempelung der Maaße aus Metall gelten die entsprechenden Vorschriften des §. 12.
2. Alle hölzernen Hohlmaaße erhalten je einen Stempel dicht am oberen Rande der äußeren Wandfläche über der Bezeichnung und auf der inneren Bodenfläche. Außerdem ist bei Spanmaaßen am unteren Rande der äußeren Wandfläche ein Stempel so aufzusetzen, daß er auf Boden und Wand zu stehen kommt. Aus einem Stück gedrehte Holzmaaße erhalten einen Stempel dicht am unteren Rande der äußeren Wandfläche; bei Daubenmaaßen ist ein Stempel auf die innere Seite des vorstehenden Endes derjenigen Daube, welche oben am Rande gestempelt ist, zu setzen und zwar möglichst nahe an der unteren Bodenfläche.
3. Bei Spanmaaßen mit Beschlag werden die Randstempelungen dicht an den Beschlag gesetzt. [VII]

Artikel 3.

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Von den im §. 33 aufgeführten Meßrahmen für Brennholz werden diejenigen von ¼ Quadratmeter Rahmenfläche zur Aichung nur noch bis zum 31. Dezember 1892 zugelassen.

Artikel 4.

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Zur Ausmessung von nicht mehr als ½ Meter langem, dicht gepackten Spaltholz werden hölzerne oder eiserne Meßrahmen zugelassen, deren lichte Rahmenfläche 1/50, 1/20, 1/10 und 1/5 Quadratmeter beträgt. Dieselben sollen, wie folgt, beschaffen sein:
1. Die Rahmen sind nur zur Messung der von den Stirnflächen des zu messenden Holzes eingenommenen Fläche bestimmt. Die Rahmenflächen sollen Rechtecke sein, deren längere Seite die Grundlinie bildet. Die Fläche von 1/50 Quadratmeter soll durch ein Rechteck von 10 X 20 Centimeter, diejenige von 1/20 Quadratmeter durch ein solches von 20 X 25 Centimeter, diejenige von 1/10 Quadratmeter durch ein solches von 25 X 40 Centimeter, diejenige von 1/5 Quadratmeter durch ein solches von 40 X 50 Centimeter dargestellt werden, gemessen im Lichten der Rahmen.
2. Die Rahmenflächen sollen lediglich durch fest mit einander verbundene hölzerne oder eiserne Pfosten, oder durch ebensolche Bretter begrenzt sein, und zwar nur durch den unteren und die beiden Seitenrahmen unter Wegfall des vierten oberen Rahmenstückes.
3. Eine Verbindung mehrerer Rahmenflächen zu einem zusammenhängenden Gestell ist nur zulässig, wenn die Rahmen nebeneinander, nicht übereinander verbunden sind.
4. Die Rahmen müssen fest aufstellbar sein und dem Holz eine Auflagerungsfläche von mindestens 20 Centimeter Breite bieten.
5. Die Bezeichnung geschieht durch Angabe des Flächeninhalts in Quadratmeter auf dem unteren waagerechten Rahmenstücke, und zwar mit „Quadratmeter“ oder mit qm.
6. Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenseiten von mehr als 10 Centimeter Länge dürfen höchstens 1/100 der Solllänge, bei 10 Centimeter Länge höchstens 2 Millimeter betragen.
7. Die Stempelung erfolgt neben der Bezeichnung und an den oberen Enden der Seitenrahmen.
Für die Ausführung der Stempelung und der Bezeichnung gelten die im §. 34 der Aichordnung gegebenen Vorschriften.
8. Für die Prüfung und Stempelung der vorgedachten Meßrahmen von 1/50 bis 1/5 Quadratmeter Rahmenfläche werden folgende Gebühren festgesetzt:
1. Für die Aichung 15 Pf.
2. Für Prüfung ohne Stempelung 5 Pf.
3. Für Aufbringung der Bezeichnung 10 Pf.

Artikel 5.

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An die Stelle der Festsetzungen unter I der Aichgebühren-Taxe tritt vom 1. Januar 1892 ab Nachfolgendes: [VIII]
I. Längenmaaße.
A
Aichung.
B
bloße Prüfung.
a
Gesammt-
länge.
Pf.
b
Ein-
theilung.
Pf.
c
Gesammt-
länge.
Pf.
d
Ein-
theilung.
Pf.
1. Präzisionsmaaßstäbe 60 30 30 30
2. Metallene, Elfenbein- oder Buchsbaum- Maaßstäbe von weniger als 1 m 30 15 15 15
      1 und 2 m 40 15 20 15
      längere 60 20 30 20
3. Zusammenlegbare Maaßstäbe, sowie
4. Werk- und Langwaaren-Maaßstäbe aus Holz von 0,5 und 1 m
10 5 5 5
      2 m 20 10 10 10
      längere 50 10 25 10
5. Bandmaaße von weniger als 10 m 30 10 15 10
      längere 50 15 25 15
Außerdem in allen Fällen für das Einbrennen oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 20 Pf.
Auf Grund vorstehender Sätze ist zu berechnen:
1. für die Gesammtlänge
a) wenn das Maaß nur eine Gesammtlängenbegrenzung hat, der Satz unter A a;
b) wenn es mehrere Gesammtlängenbegrenzungen hat,
für jede Gesammtlänge, auf welcher eine Stempelung erfolgt, der Satz unter A a;
für jede Gesammtlänge, welche ohne Stempelung bleibt, der Satz unter C c.
Stückweise Prüfung der Gesammtlänge für den Fall, daß letztere ein Vielfaches der Gesammtlänge des Gebrauchsnormals beträgt, bedingt keine Gebührenerhebung nach b oder d.
2. für die Eintheilungen
a) wenn das Maaß, gleichviel auf welchen Seitenflächen, im Ganzen nicht mehr als 300 Eintheilungsmarken hat, der Satz unter A b;
b) wenn es mehr als 300 Eintheilungsmarken hat, das Doppelte des Satzes unter A b.
Für die bloße Prüfung der Gesammtlänge eines Bandmaaßes von mehr als 2 m tritt zu dem Satz C c der Satz unter C d hinzu.
Berlin, den 15. Mai 1891.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.