Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 22, Seite 189
Fassung vom: 9. November 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. November 1880
Inkrafttreten:
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(Nr. 1396.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. Vom 9. November 1880.

Im Königreich Bayern gelangt in Folge der Einführung des Gesetzes vom 25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag vom 1. Juli 1880 ab an Stelle der seitherigen Uebergangsabgabe von Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) eine solche im Betrage von 13,10 M. vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normaltemperatur zur Erhebung.

Von demselben Zeitpunkt ab werden bei der Ausfuhr von Branntwein aus Bayern an Rückvergütung des Aufschlags für das Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normaltemperatur 8 M., und für das Hektoliter Liqueur 4,80 M. gewährt.

Berlin, den 9. November 1880.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.