Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 31, Seite 383 - 385
Fassung vom: 26. Juli 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juli 1887
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Anmerkungen:
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(Nr. 1742.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 26. Juli 1887.

Zur Ausführung der im §. 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) enthaltenen Vorschriften hat der Bundesrath in Gemäßheit des §. 3 Absatz 4 dieses Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:

1. Für die im §. 3 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 vorgeschriebene Bezeichnung der Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, ist das anliegende Muster mit der Maßgabe zum Vorbild zu nehmen, daß die Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung nicht mehr als das Fünffache der Höhe, sowie nicht weniger als 30 Centimeter und nicht mehr als 50 Centimeter betragen darf.
2. Der Name oder die Firma des Fabrikanten (§. 3 Absatz 2 des Gesetzes) ist unmittelbar über, unter oder neben der vorbezeichneten Inschrift anzubringen.
3. Die Anbringung der Inschrift (Nr. 1 und 2) erfolgt durch Einbrennen oder durch Aufmalen. In letzterem Falle ist die Inschrift auf weißem oder hellgelbem Untergrunde mit schwarzer Farbe herzustellen. Bis zum 1. April 1888 ist es gestattet, die Inschrift auch mittelst Aufklebens von Zetteln anzubringen.
4. Die Inschrift (Nr. 1 und 2) ist auf den Seitenwänden des Gefäßes an mindestens 2 sich gegenüberliegenden Stellen, falls das Gefäß einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite des letzteren, bei Fässern auch auf beiden Böden anzubringen. [384]
5. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 finden sinngemäße Anwendung
a) auf die beim Einzelverkauf von Margarine verwendeten Umhüllungen (§. 3 Absatz 3) mit der Maßgabe, daß die Länge der Einrahmung nicht weniger als 15 Centimeter betragen darf;
b) auf die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke (§. 3 Absatz 3) mit der Maßgabe, daß eine Beschränkung hinsichtlich der Größe (Länge und Höhe) der Einrahmung nicht stattfindet, und die Trennung des Wortes Margarine in zwei untereinander zu setzende, durch Bindestriche zu verbindende Hälften gestattet ist.
Berlin, den 26. Juli 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

Muster[Bearbeiten]