Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 3141.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Juni 1905.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B dieser Ordnung verfügt, daß
- fertige Metallpatronen für Feldgeschütze bis auf weiteres unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
- 1. Die Patronen dürfen weder mit Zündhütchen in den Kartuschhülsen noch mit Zündern in den Geschossen versehen sein, sondern müssen an Stelle der Zündhütchen und Zünder Zinkverschlußschrauben enthalten.
- 2. Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten, die im Innern mit Zinkblech ausgeschlagen sein müssen, so fest zu verpacken, daß eine Bewegung während der Beförderung ausgeschlossen ist. [543]
- 3. Sämtliche Nägel und Schrauben der Kisten müssen aus verzinktem Eisendrahte hergestellt sein.
- 4. Die Kisten sind mit Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Metallpatronen für Feldgeschütze“ zu versehen.
- 5. Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen Spreng- und Schießmittel beizugeben.
- 6. Im übrigen finden die Bestimmungen der Nr. XXXVa lit. B bis J Anwendung.
- fertige Metallpatronen für Feldgeschütze bis auf weiteres unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
- Berlin, den 8. Juni 1905.
Das Reichs-Eisenbahnamt.