Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. August 1905
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(Nr. 3166.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. August 1905.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1905, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 542), verfügt,
- daß die zur Verpackung fertiger Metallpatronen für Feldgeschütze verwendeten Holzkisten im Innern nicht mit Zinkblech ausgeschlagen zu sein brauchen, und
- daß die Nägel und Schrauben der Kisten auch aus unverzinktem Eisendrahte hergestellt sein dürfen.
- Berlin, den 23. August 1905.
Das Reichs-Eisenbahnamt.