Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 3567.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. Januar 1909.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 1) die Anlage B Nr. XXXVb unter a wie folgt gefaßt:
I. Unter a .
[Bearbeiten]- 1. Ziffer 3 Abs. (2) lautet:
- (2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein (vergleiche auch Ziffer 6a).
- 2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz:
- (vergleiche auch Ziffer 60).
- 3. Ziffer 5 lautet:
- 5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b).
- 4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet:
- 6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XL und LIIIa zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. XXXVc ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
- a) Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. [262] Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann.
- b) Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
- c) Die Überkiste muß die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Sprengkapseln mit 2 Kilogramm Sprengsatz, nach Nr. XXXVb Abschnitt a Ziffer 6 verpackt. Nicht stürzen“.
- 6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XL und LIIIa zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. XXXVc ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
- 5. Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 7.
II. Unter b.
[Bearbeiten]- Ziffer 3 lautet:
- Im übrigen finden die Bestimmungen unter a 3 bis 5 und 7 sinngemäß Anwendung.
- Berlin, den 19. Januar 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.