Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Oktober 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 55, Seite 935–936
Fassung vom: 7. Oktober 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Oktober 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3672.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Oktober 1909.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird biese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:

I. Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]

In den Beförderungsvorschriften, Abschnitt B. – Aufgabe – Abs. (1) werden am Ende die Worte:
, die nicht nach der Vorschrift unter Ad verpackt sind,
gestrichen.

II. Nr. Ib. Munition.[Bearbeiten]

Im Abschnitt C. der Beförderungsvorschriften wird Abs. (7) gefaßt:
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 hat der Absender auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die in der Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel in der unter Ia [936] der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung hierfür vorgeschriebenen Weise auf ihre gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit mit Erfolg geprüft, daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in der Anlage C unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden.

III. Nr. 1d. Verdichtete und verflüssigte Gase.[Bearbeiten]

1. Es wird nachgetragen:
α in den Eingangsbestimmungen Zif. 5 am Ende hinter (Phosgen):
Stickstofftetroxyd.
β in den Beförderungsvorschriften:
a) Abschnitt C. Abs. (2)b und Abs. (3)a,
b) Abschnitt E. Abs. (2),
c) Abschnitt F. Abs. (1)
hinter dem Worte „Chlor“:
und Stickstofftetroxyd     .
2. Im Abschnitt G. Abs. (1) werden die Worte:
„Ammoniak und Chlor bis 20 g
ersetzt durch:
Ammoniak, Chlor und Stickstofftetroxyd bis 20 g     .

IV. Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.[Bearbeiten]

In den Eingangsbestimmungen Zif. 3 wird am Ende hinter „(zum Beispiel Zaponlacke),“ hinzugefügt:
höchstens einprozentige Lösungen von Nitroglyzerin in Alkohol.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Die Bekanntmachung vom 3. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 571), betreffend die versuchsweise Beförderung von Stickstofftetroxyd, wird aufgehoben.
Berlin, den 7. Oktober 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.