Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des Großherzogtums Luxemburg aus der norddeutschen Brausteuergemeinschaft

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des Großherzogtums Luxemburg aus der norddeutschen Brausteuergemeinschaft.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 54, Seite 933–934
Fassung vom: 29. September 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Oktober 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[933]

(Nr. 3669.) Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des Großherzogtums Luxemburg aus der norddeutschen Brausteuergemeinschaft. Vom 29. September 1909.

Infolge Kündigung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft, vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) ist das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. August 1909 aus der [934] norddeutschen Brausteuergemeinschaft wieder ausgeschieden, womit auch die zwischen den zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten und dem Großherzogtume Luxemburg früher bestehende Gemeinschaft der Übergangsabgabe von Bier aufgehoben ist. Von dem gleichen Zeitpunkt an finden die für den Bierverkehr zwischen dem norddeutschen Brausteuergebiet und den nicht zu diesem gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen erlassenen Bestimmungen auch auf den Bierverkehr zwischen dem norddeutschen Brausteuergebiet und Luxemburg Anwendung.

Berlin, den 29. September 1909.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Wermuth.