Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 10, Seite 78
Fassung vom: 13. März 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. März 1885
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(Nr. 1593.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 13. März 1885.

Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen:

1. alle zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten;
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind;
3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver.
Berlin, den 13. März 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.