Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bremer Bank in Bremen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bremer Bank in Bremen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 25, Seite 199
Fassung vom: 25. Oktober 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Oktober 1889
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(Nr. 1875.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bremer Bank in Bremen. Vom 25. Oktober 1889.

Nachdem die Bremer Bank in Bremen auf das Recht, Banknoten auszugeben, vom 1. Oktober d. J. an verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von der Bremer Bank in Bremen unter dem 1. Juli 1872 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischenräumen, zweimal und im Laufe der Jahre 1890 und 1891 mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
in der Weserzeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 1889 bei der Kasse der Bremer Bank in Bremen und bei der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1889 hören die mit der Firma der Bremer Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Bremer Bank in Bremen bis zum Ablauf des Jahres 1891 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 25. Oktober 1889.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.