Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Belgiens zu der internationalen Reblaus-Konvention
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(Nr. 1480.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Belgiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 7. Juli 1882.
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrathe abzugebende Erklärung jener Konvention beizutreten. Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesrathes, die Königlich belgische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 7. Juli 1882.