Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Italiens zu der internationalen Reblaus-Konvention
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(Nr. 1765.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Italiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 28. Januar 1888.
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die Königlich italienische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 28. Januar 1888.