Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu der internationalen Reblaus-Konvention
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(Nr. 1481.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 15. September 1882.
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrathe abzugebende Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesrathes, die Großherzoglich luxemburgische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 15. September 1882.