Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend
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(Nr. 1374.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. Vom 5. April 1880.
Im Artikel 7 der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, (Reichs-Gesetzbl. von 1880 S. 15) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Uebereinkunft beizutreten. Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die Regierung des Großherzogthums Luxemburg ihren Beitritt zu der Uebereinkunft vom 17. September 1878 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 5. April 1880.