Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 15. November 1903
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(Nr. 2998.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 15. November 1903.
Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, zur Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom 26. April 1899 folgende weitere Bestimmung zu erlassen:
- „1. In Getreidemühlen muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I und II der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) in deutlicher Schrift wiedergibt.
- 2. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.“
- Berlin, den 15. November 1903.