Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 34, Seite 317 - 319
Fassung vom: 17. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1904
Inkrafttreten:
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(Nr. 3068.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. Vom 17. Juli 1904.

Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) hat der Bundesrat nachstehende

Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen

beschlossen:

§ 1.[Bearbeiten]

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Eisenbahnwagen nach jeder Benutzung zur Beförderung von unverpacktem lebenden Geflügel derart zu reinigen und zu desinfizieren, daß die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig getilgt werden.
(2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung von Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal nach den [318] Vorschriften über die Desinfektion der Wagen gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, eine häufigere Desinfektion anzuordnen.
(4) Die festen Rampen sowie die Geflügel-Ein- und Ausladeplätze und die Geflügelhöfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger und Federn gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion der vorstehend bezeichneten Anlagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera oder Hühnerpest vorliegt; das hierauf von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen über die Desinfektion der Wagen anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche weitere Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen müssen alsdann den für solche Fälle getroffenen Festsetzungen über die Desinfektion der Wagen entsprechend desinfiziert werden.
(5) Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen und die bei der Verladung solcher Sendungen benutzten Rampen sind gleichfalls zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Derartige Abgänge von cholera- oder hühnerpestkrankem oder -verdächtigem Geflügel müssen entweder durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder dreiprozentiger Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung (vergleiche § 3) desinfiziert oder verbrannt oder mindestens ein Meter tief vergraben werden.

§ 2.[Bearbeiten]

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion liegt in bezug auf die Eisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerätschaften (§ 1 Abs. 1 und 2) derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung stattfindet. Erfolgt diese im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen Station endet, kann von der Regierung des deutschen Grenzstaats gestattet werden, die Desinfektion der Wagen im Auslande vorzunehmen, sofern genügende Sicherheit für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten wird.
(3) Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung der im Auslande gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der [319] Geflügelbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion zu unterwerfen.

§ 3.[Bearbeiten]

Die in den Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 in den §§ 4, 5, 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 und 2, §§ 11, 12 und 13 getroffenen Festsetzungen über das Verfahren, über Ort und Zeit der Desinfektion, über die Höhe der Gebühren, über die Beaufsichtigung der Desinfektionsarbeiten und über die Kontrolleinrichtungen gelten auch für die der Desinfektion unterliegenden Geflügelwagen mit folgenden Abweichungen:
1. Die im § 7 Abs. 2 unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera oder Hühnerpest oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion anzuwenden, und zwar in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch Geflügelcholera oder Hühnerpest vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der Seuchen für unerläßlich erachtet.
2. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung (vergleiche § 11 Abs. 2) darf eine Entschädigung nur beansprucht werden, wenn die Reinigung wegen der besonderen Bauart oder Einrichtung der Wagen außergewöhnliche Aufwendungen erfordert.

§ 4.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober d. J. in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1904.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.