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Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 22, Seite 310
Fassung vom: 22. Mai 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1899
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2580.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895. Vom 22. Mai 1899.

Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath beschlossen:

dem §. 24 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 am Schlusse folgenden neuen Absatz hinzuzufügen:
„Auf Antrag eines Bundesstaats kann der Reichskanzler für das Gebiet dieses Bundesstaats die in den Abs. 4 und 5 bezeichneten Obliegenheiten dem Schiffsvermessungsamt übertragen.“
Berlin, den 22. Mai 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.