Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895
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(Nr. 2580.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895. Vom 22. Mai 1899.
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath beschlossen:
- dem §. 24 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 am Schlusse folgenden neuen Absatz hinzuzufügen:
- „Auf Antrag eines Bundesstaats kann der Reichskanzler für das Gebiet dieses Bundesstaats die in den Abs. 4 und 5 bezeichneten Obliegenheiten dem Schiffsvermessungsamt übertragen.“
- dem §. 24 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 am Schlusse folgenden neuen Absatz hinzuzufügen:
- Berlin, den 22. Mai 1899.