Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen
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[402]
(Nr. 1981.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine besondere Beilage, enthaltend
- die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen, vom 23. Dezember 1891
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend die
Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
Vom 23. Dezember 1891.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
§. 1.
[Bearbeiten]- Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 15 Grad, die Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser größter Dichte, angeben.
- Die Skalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, daß
die Aräometerskale nach
Einheiten der dritten Dezimale,
und zwar:die Thermometerskale: a) von 0,610 bis 0,700 nach halben Graden von - 10 bis + 35 Grad, b) von 0,680 bis 0,770 nach halben Graden von - 10 bis + 35 Grad, c) von 0,750 bis 0,840 nach halben Graden von - 10 bis + 35 Grad, d) von 0,820 bis 0,910 nach ganzen Graden von - 1 bis + 60 Grad, e) von 0,890 bis 0,990 nach ganzen Graden von - 1 bis + 60 Grad,
- fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Skalen anderer Abstufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Kommission.
§. 2.
[Bearbeiten]- 1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Aräometers soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden.
- Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Skalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht verrücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. [II]
- 2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die Spindel beim Eintauchen sich lothrecht einstellt.
- 3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben und keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen.
- Der äußere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 28 Millimeter, bei der Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 Millimeter betragen.
- Die Kapillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Erweiterungen enthalten und nur so lang sein, daß das Thermometer ohne Gefahr des Zerspringens höchstens bis zu 70 Grad erwärmt werden kann.
- 4. Die aus Papier herzustellenden Skalen sollen an der Glaswand unveränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig.
- 5. Der obere Rand der Aräometerskale soll wenigstens 15 Millimeter unterhalb der Kuppe liegen.
- Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt.
- 6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein.
- Auf der Aräometerskale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten der zweiten Dezimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben Einheiten der zweiten Dezimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die kürzesten Striche sollen sich über mindestens ein Viertel des Umfanges der Spindel erstrecken.
- Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen und auf beiden Seiten der Kapillare sichtbar sein; diejenigen für jeden fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein, als die übrigen. Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen.
- Die Numerirung der Theilstriche sowie die Bezeichnung der Skalen soll deutlich sein.
- 7. Die Aräometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, jedoch nicht in den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit tragen, als die Spindel cylindrisch ist.
- Die Thermometerskale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung der Kapillare tragen.
- 8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte Theilabschnitte dürfen um höchstens ein Viertel ihrer mittleren Länge von einander abweichen.
- 9. Die Theilung auf der Aräometerstale soll nicht unter 140 und nicht über 180 Millimeter, diejenige auf der Thermometerskale nicht unter 90 Millimeter lang sein.
- 10. Nebentheilungen für andere als die nach §. 1 zulässigen Temperatur- und Dichteangaben sind ausgeschlossen. [III]
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Thermometerskale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“, die Aräometerskale die Bezeichnung „Aräometer für Mineralöle“ tragen.
- Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerskale angegeben sein.
- Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben.
- Andere Angaben sind unzulässig.
§. 4.
[Bearbeiten]- Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen:
am Aräometer bei den Instrumenten a, b, c 0,0005, bei den Instrumenten d, e 0,001, am Thermometer bei Theilung in halbe Grade 0,2 Grad, bei Theilung in ganze Grade 0,4 Grad.
- Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen des Instruments zur höchsten von der Skale angegebenen Temperatur keine Veränderungen erleiden, welche den vierten Theil der vorstehenden Fehlergrenzen überschreiten.
- Am Aräometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche der Schnittlinie des ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche entsprechen.
§. 5.
[Bearbeiten]- Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale, sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe.
- Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande der Aräometerskale und unmittelbar unter dem untersten Theilstrich derselben je ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt. Der obere Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes, der untere mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene des untersten Theilstriches fallen.
§. 6.
[Bearbeiten]- Zur Ermittelung der wahren Dichte von Mineralölen bei der Normaltemperatur, sowie der Dichte bei anderen Wärmegraden aus den Angaben des Thermo-Aräometers dienen die von der Normal-Aichungs-Kommission herausgegebenen amtlichen Tafeln. [IV]
§. 7.
[Bearbeiten]- An Gebühren werden erhoben:
- bei der Aichung
- für jedes Thermo-Aräometer 2 Mark,
- bei der Aichung
- bei bloßer Prüfung
- für jede geprüfte Stelle
- an der Thermometerskale 10 Pfennig,
- an der Aräometerskale 25 Pfennig.
- für jede geprüfte Stelle
- Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet.
- Berlin, den 23. Dezember 1891.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.