Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche
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(Nr. 2573.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche. Vom 26. April 1899.
Auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrath folgende Beschlüsse gefaßt:
- I. Die durch die Königlich belgische Verordnung vom 4. Oktober 1898 (Moniteur belge No. 279) vorgeschriebenen Prüfungszeichen der Probirbank für Handfeuerwaffen zu Lüttich werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwerthig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen:
- 1. Einläufige Vorderlader-Jagdgewehre:
- auf dem Laufe:
- das vorläufige Zeichen ,
- das endgültige Zeichen mit der Krone ,
- den Perron ,
- das Kaliber in Millimeter,
- das Zeichen des Kontroleurs;[1]
- auf dem Verschlusse:
- auf dem Laufe:
- 2. Einläufige Hinterlader-Jagdgewehre:
- 3. Einläufige Jagdgewehre mit glatter Würgebohrung:
- auf dem Laufe:
- auf dem Verschlußhaken:
- auf dem Verschlusse:
- 4. Einläufige Jagdgewehre mit ganz oder theilweise gezogener Würgebohrung:
- auf dem Laufe:
- das vorläufige Zeichen ,
- das endgültige Zeichen mit der Krone , [277]
- den Perron ,
- das Zeichen: CH. B. RAYÉ
- das Kaliber in Millimeter, an der Laufmündung gemessen,
- das Kaliber in Millimeter, 22 Centimeter vom hinteren Ende des Laufes gemessen,
- das Kaliber des Patronenlagers,
- das Zeichen des Kontroleurs;
- auf dem Verschlußhaken:
- auf dem Verschlusse:
- auf dem Laufe:
- 5. Doppelläufige Vorderlader-Jagdgewehre:
- 6. Doppel- oder mehrläufige Hinterlader-Jagdgewehre:
- auf jedem Laufe:
- auf dem Verschlußhaken:
- auf dem Verschlusse:
- den Perron ,
- das Zeichen des Kontroleurs. [278]
- 7. Doppel- oder mehrläufige Jagdgewehre mit glatter Würgebohrung:
- auf jedem Laufe:
- auf dem Verschlußhaken:
- auf dem Verschlusse:
- 8. Doppel- oder mehrläufige Jagdgewehre mit ganz oder theilweise gezogener Würgebohrung:
- auf jedem Laufe:
- auf dem Verschlußhaken:
- auf dem Verschlusse:
- 9. Revolver mit gezogenem Laufe:
- auf dem Laufe:
- das Zeichen ,
- das Zeichen des Kontroleurs; [279]
- auf der Patronenlagerwalze:
- auf den dem Gasdrucke besonders ausgesetzten Theilen des Revolvers:
- das Zeichen des Kontroleurs.
- auf dem Laufe:
- 10. Revolver mit glattem Laufe:
- 11. Gezogene Flobertbüchsen[3], welche außer dem Hahne noch eine besondere Verschlußeinrichtung besitzen:
- 12. Glatte Flobertbüchsen[3], welche außer dem Hahne noch eine besondere Verschlußeinrichtung besitzen:
- auf dem Laufe:
- das endgültige Zeichen mit der Krone ,
- den Perron ,
- das Kaliber in Millimeter,
- das Zeichen des Kontroleurs,
- die Jahreszahl,
- das Kaliber des Patronenlagers; [280]
- auf dem Verschlusse:
- auf dem Laufe:
- 13. Einläufige Hinterlader-Pistolen, doppelläufige Vorderlader-Pistolen, Taschen-Pistolen (sogenannte Schottische u. s. w.), aus einem Stücke gearbeitete Hinterlader-Pistolen mit einem oder mehreren Läufen ohne Löthung – sämmtlich mit glatten Läufen –:
- 14. Doppel- oder mehrläufige Hinterlader-Pistolen mit glatten gelötheten Läufen:
- 15. Gezogene Expreßbüchsen:
- auf dem Laufe:
- das vorläufige Zeichen ,
- das endgültige Zeichen mit der Krone ,
- den Perron , [281]
- das Zeichen: EXPRESS ,
- das Kaliber in Millimeter,
- das Zeichen des Kontroleurs,
- das Kaliber des Patronenlagers;
- auf dem Verschlusse:
- auf dem Laufe:
- 16. Glatte Expreßbüchsen:
- 17. Militärgewehre von wenigstens 8 Millimeter Kaliber und gezogene Jagdbüchsen für Einzelgeschoß:
- 1. Einläufige Vorderlader-Jagdgewehre:
- II. Für die während der Gültigkeit der Königlich belgischen Verordnung vom 11. Juli 1893 (Moniteur belge No. 203–204) geprüften Handfeuerwaffen bleibt die Bekanntmachung vom 1. Februar 1894 (Central-Blatt [282] für das Deutsche Reich S. 20) mit der Maßgabe in Kraft, daß deren Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 6 auch auf solche Jagdgewehre Anwendung finden, welche nicht Jagdflinten sind, und daß die Hinterlader-Jagdgewehre (Ziffer 2, 4, 5, 6) nur auf dem Verschlußhaken und auf dem Verschlusse, nicht dagegen auf dem Laufe mit dem Zeichen (Perron) gestempelt sein müssen.
- Berlin, den 26. April 1899.
- ↑ Das Zeichen des Kontroleurs besteht aus einem oder zwei Buchstaben mit einem Sterne darüber: u. s. w.
- ↑ Das Kaliber des Patronenlagers wird – außer bei den Flobertbüchsen – nach der Nummer der entsprechenden Patrone angegeben, und zwar durch die Kalibernummer mit dem Buchstaben C darunter in einer Raute, z. B. .
Bei Flobertbüchsen wird das Kaliber des Patronenlagers durch Zeichen folgender Art angegeben: FL. 22 L. – FL. 22 C. – FL. 9 M. L. – FL. 9 M. C. – FL. 8 M. 1 L. – FL. 7 M. u. s. w, wobei bedeutet FL.: Flobert; 22 (die Zahl allein): die Nummer der Patrone, dem Patronenlager entsprechend; 9 M.: den Durchmesser der entsprechenden Patrone in Millimeter; L. : daß das Patronenlager für lange, C. : daß es für kurze Patronen eingerichtet ist. - ↑ a b Vergl. die Anmerkung zu Ziffer 2.