Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde
Erscheinungsbild
[450]
(Nr. 3096.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 8. Dezember 1904.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
- Für das Königreich Sachsen wird vom 1. Januar 1905 ab bis auf weiteres für die Influenza der Pferde (Brust- und Rotlaufseuche) sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
- Berlin, den 8. Dezember 1904.