Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.300.000 Mark

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.300.000 Mark.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 22, Seite 497
Fassung vom: 17. Mai 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[497]


(Nr. 1190.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.300.000 Mark. Vom 17. Mai 1877.

Auf Grund der durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 18), durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung, vom 3. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 1) und durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, vom 3. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 1) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von acht Millionen dreihunderttausend Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark (Serie XI der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877), nämlich sechs Millionen dreihunderttausend Mark an Stelle der laut Bekanntmachung vom 2. Februar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 40) zur Bestreitung von einmaligen Ausgaben der Telegraphenverwaltung ausgefertigten, am 25. d. M. fällig werdenden Reichs-Schatzanweisungen (Serie I von 1877) und fernerweit zwei Millionen Mark zur Bestreitung von einmaligen Ausgaben der Post- und Telegraphenverwaltung ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei Prozent für das Jahr, und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf drei Monate, nämlich vom 21. Mai bis 21. August 1877 festgesetzt.

Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.

Berlin, den 17. Mai 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.