Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts- und Altersversicherung
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(Nr. 2067.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 24. Januar 1893.
Auf Grund des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath unter Aufhebung der Bestimmung in I A 1 c der Bekanntmachung vom 27. November 1890/24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind:
- a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letzteren verübergehend beschäftigt werden.
- b) Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen.
- c) Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten.
- d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist. [6]
- e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden.
- Berlin, den 24. Januar 1893.