Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 18. Oktober 1898

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 48, Seite 1061–1062
Fassung vom: 18. Oktober 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Oktober 1898
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(Nr. 2520.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 18. Oktober 1898.

Auf Grund der §§. 139a und 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,

beschlossen:

I.

In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden:
zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich des eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemmsteinen),
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.

II.

In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen folgende Abweichungen von den Vorschriften der Gewerbeordnung zulässig:
1. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift im §. 135 Absatz 3, an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende von Festtagen elf Stunden beschäftigt werden.
2. In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feldbrände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden ist, können Arbeiterinnen und junge Leute, abweichend von den Vorschriften im §. 135 Absatz 3 und im §. 137 Absatz 2, an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende von Festtagen zwölf Stunden beschäftigt werden. Alsdann ist aber nicht nur den jungen Leuten (§. 136 Absatz 1 letzter Satz), sondern auch den Arbeiterinnen über sechszehn Jahre Vormittags, Mittags und Nachmittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäftigung muß jedesmal [1062] nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.
3. Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Arbeiterinnen dürfen, abweichend von den Vorschriften im §. 136 Absatz 1 Satz 1 und im §. 137 Absatz 1, in die Zeit zwischen viereinhalb Uhr Morgens und neun Uhr Abends gelegt werden.

III.

In denjenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmungen unter II Gebrauch machen, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I sowie anstatt des im §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszugs einen Auszug aus den Bestimmungen unter II und aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, soweit diese Vorschriften daneben in Geltung bleiben, in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung wiedergiebt.
In allen übrigen Ziegeleien ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift außer dem im §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszuge die Bestimmungen unter I wiedergiebt.

IV.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft und haben bis zum 1. Januar 1904 Gültigkeit.
Berlin, den 18. Oktober 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.