Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues
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(Nr. 1507.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 12. Juli 1883.
Auf Grund der Vorschriften im §. 4 Ziffer 1 und im §. 5 Ziffer 1 und 3 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich:
§. 1.
- Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf nur über die nachstehend bezeichneten Zollämter erfolgen:
a. in Preußen.
- Hauptzollämter zu Myslowitz, Liebau, Danzig, Stettin, Flensburg, Aachen (einschließlich der Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Templerbend) und Emmerich (einschließlich der beiden dortigen Dampfschiffsabfertigungsstellen);
- Zollexpedition am Bahnhof zu Luxemburg;
- Nebenzollämter zu Woyens und Weener.
b. in Bayern.
- Hauptzollämter zu Lindau, Passau, Simbach und Furth a. W.;
- Nebenzollämter zu Kufstein, Salzburg und Eger.
c. im Königreich Sachsen.
- Hauptzollämter zu Zittau und Schandau;
- Nebenzollämter zu Bodenbach, Tetschen und Voitersreuth.
d. in Württemberg.
- Hauptzollamt zu Friedrichshafen.
e. in Baden.
- Hauptzollamt zu Konstanz;
- Zollabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen zu Schaffhausen und Basel.
f. in Elsaß-Lothringen.
- Nebenzollämter I. zu Fentsch, Novéant, Amanweiler, Deutsch-Avricourt, Chambrey, Markirch, Saales, Altmünsterol, Basel und Diedolshausen;
- Nebenzollamt II. zu Urbis. [243]
§. 2.
- Die Bestimmung im §. 2 der Eingangs gedachten Verordnung findet auf Gewächse, welche aus Rußland stammen, bis auf weiteres nicht Anwendung.
§. 3.
- Die Bestimmungen in den §§. 3 und 4 der Eingangs gedachten Verordnung finden auf nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Gewächse, auf Blumen in Töpfen und auf Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, nicht Anwendung, sofern nicht im einzelnen Falle, nach dem Urtheil des zuständigen Zollamts, besondere Umstände den Verdacht einer Verschleppung der Reblaus begründen.
- Berlin, den 12. Juli 1883.