Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 19. April 1889
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(Nr. 1855.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 19. April 1889.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:
- Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich preußische Hauptzollamt zu Malmedy erfolgen.
- Die dem Königlich preußischen Nebenzollamt II. zu Warschbrueck seiner Zeit ertheilte Ermächtigung zur Abfertigung der aus belgischen Grenzbezirken herrührenden und zur Anpflanzung innerhalb des Königlich preußischen Regierungsbezirks Aachen bestimmten Nadelholzpflänzlinge wird hierdurch zurückgezogen.
- Berlin, den 19. April 1889.