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Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 2, Seite 4
Fassung vom: 27. Februar 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1485.) Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank. Vom 27. Februar 1883.

Die Banknoten der Chemnitzer Stadtbank werden in Berlin von jetzt ab bei der dortigen Zweigniederlassung der „Dresdner Bank“ eingelöst.

Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 2) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. Februar 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Scholz.