Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins
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(Nr. 64.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Februar 1868.
Auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden, und zwar:
- von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
- außer den zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten,
- der Geheime Ober-Finanzrath Henning;
- von Seiner Majestät dem Könige von Bayern:
- der Staatsminister des Handels und der öffentlichen Arbeiten v. Schlör,
- der Staatsrath v. Weber,
- der Ober-Zollrath Gerbig;
- von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:
- die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten;
- von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg:
- der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg,
- der Ober-Regierungsrath v. Bitzer,
- der Ober-Finanzrath Riecke;
- von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden:
- der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr v. Türckheim,
- der Ministerialrath Kilian;
- von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein:
- außer dem zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten,
- der Geheime Ober-Steuerrath Ewald;[15]
- von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin:
- der zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannte Staatsrath v. Müller;
- von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach,
- von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz:
- die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten;
- von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg:
- der Ministerresident, Herzoglich Braunschweigische Geheimerath v. Liebe;
- von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg,
- von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen,
- von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg,
- von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Koburg und Gotha,
- von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt,
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt,
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen:
- die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten;
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont:
- der Königlich Preußische Landrath, kommissarische Landesdirektor v. Flottwell;
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie,
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie,
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schaumburg-Lippe,[16]
- von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Lippe,
- von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck,
- von dem Senate der freien und Hansestadt Bremen,
- von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg:
- die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten.
Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
- Berlin, den 28. Februar 1868.