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Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren.
Abkürzung:
Art:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 30, Seite 915 - 917
Fassung vom: 28. Juni 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juli 1898
Inkrafttreten:
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(Nr. 2497.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren. Vom 28. Juni 1898.

Auf Grund des §. 35 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen beschlossen:

Für die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren sind folgende Grundsätze maßgebend.

§. 1.

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Die Preise werden nach Prozenten des Nennwerths festgestellt.
Für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, bei welchen im Statute die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidirenden oder in Konkurs gerathenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rückzahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genußscheine, für Kuxe, für Loospapiere, sind Ausnahmen zulässig.

§. 2.

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Bei Werthpapieren, welche gleichzeitig auf die deutsche und auf eine ausländische Währung lauten, wird der Preisfeststellung die deutsche Währung zu Grunde gelegt.
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig.

§. 3.

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Für die Umrechnung von Werthen, welche in ausländischer oder in einer außer Wirksamkeit getretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung gelten folgende Umrechnungssätze:
1 Pfund Sterling = 20,40 Mark,
1 Frank, Lira, Peseta, Lëu = 0,80 Mark,
1 österreichischer Gulden (Gold) = 2,00 Mark,
1 österreichischer Gulden (Währung) [916] = 1,70 Mark,
1 österreichisch-ungarische Krone = 0,65 Mark,
1 Gulden holländischer Währung = 1,70 Mark,
1 skandinavische Krone = 1,125 Mark,
1 alter Goldrubel = 3,20 Mark,
1 Rubel = 2,16 Mark,
1 alter Kreditrubel
1 Peso = 4,00 Mark,
1 Dollar = 4,20 Mark,
7 Gulden süddeutscher Währung = 12,00 Mark,
1 Mark Banko = 1,50 Mark.
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig.

§. 4.

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Die Stückzinsen werden bei Werthpapieren mit festen Zinsen nach dem Zinsfuße, bei dividendentragenden Papieren mit vier Prozent berechnet.
Für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, bei welchen im Statute die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien, welche zur Konvertirung oder zur Zusammenlegung aufgerufen sind und keinen Dividendenanspruch haben, für Aktien von liquidirenden oder in Konkurs gerathenen Gesellschaften, für Genußscheine, für Kuxe, für unverzinsliche Loose, kann der Fortfall von Stückzinsen (der Handel franko Zinsen) festgesetzt werden.

§. 5.

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Bei Berechnung der Stückzinsen werden das Jahr mit 360 Tagen, die Monate mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hiervon wird der Monat Februar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der Endpunkt der Zinsberechnung in den Februar fällt.

§. 6.

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Bei Berechnung der Stückzinsen wird in Kassageschäften der Kauftag, in Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet.

§. 7.

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Die Stückzinsen von Werthpapieren, deren Zins- und Dividendenscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, werden vom Ersten des gleichlautenden Monats neuen Stiles berechnet.

§. 8.

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Der Dividendenschein von inländischen Aktien, welche nur im Kassageschäfte gehandelt werden, wird am Schlusse des Geschäftsjahrs der Gesellschaft vom Stücke getrennt. Bei den übrigen inländischen und bei den ausländischen Aktien wird der Dividendenschein erst dann vom Stücke getrennt, wenn er zur Auszahlung gelangt.
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig. [917]
In allen Fällen, in denen der Dividendenschein erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs vom Stücke getrennt wird, werden die Stückzinsen für den entsprechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet.

§. 9.

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Die im §. 1 Absatz 2, §. 2 Absatz 2, §. 3 Absatz 2, §. 4 Absatz 2, §. 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen sämmtlicher Börsen, an denen die betreffenden Werthpapiere zum Handel zugelassen sind, Einverständniß erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem Reichskanzler mitzutheilen; sie werden von diesem im Reichsanzeiger bekannt gemacht und erlangen damit für sämmtliche deutsche Börsen Wirksamkeit.

§. 10.

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Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1898.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.