(Nr. 3024.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 29. Februar 1904.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Februar d. J. auf Grund des § 56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Herzogtums Braunschweig zu gestatten.