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Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 7, Seite 18
Fassung vom: 13. Februar 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Februar 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2362.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen. Vom 13. Februar 1897.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar d. J. beschlossen, den Bewohnern der Gemeinden Effeltrich, Kersbach, Langensendelbach und Poxdorf im Bezirke Forchheim in Bayern das Feilbieten selbstgezogener Obstbäume im Umherziehen in sämmtlichen Bundesstaaten noch während des Jahres 1897 auf Grund des §. 56b Absatz 1 der Gewerbeordnung zu gestatten.

Berlin, den 13. Februar 1897
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.