Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks
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(Nr. 1847.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 26. Februar 1889.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Kassen der württembergischen Eisenbahn- und der württembergischen Bodensee-Dampfschifffahrts-Verwaltung in Friedrichshafen auch fernerhin in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
- Berlin, den 26. Februar 1889.