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Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 27, Seite 357 - 393
Fassung vom: 27. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1895
Inkrafttreten:
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[357]

(Nr. 2253.) Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 27. Juni 1895.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. Mai d. J. die nachstehende Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), beschlossen. Dieselbe tritt an die Stelle der Instruktion vom 12./24. Februar 1881 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 37).

Berlin, den 27. Juni 1893.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.


__________________

[358]

Instruktion
zur
Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.


Auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), wird zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes das Nachstehende bestimmt.

§. 1.

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Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 gegen Viehseuchen zu treffenden Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die obersten Landesbehörden oder mit Genehmigung derselben durch die höheren Polizeibehörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden.

§. 2.

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Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwendung, als sie mit den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrsbeschränkungen in Betreff des Viehes und der mit demselben in Berührung kommenden Personen keine Anwendung.

§. 3.

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Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maßgabe der als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen.

§. 4.

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Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödteten [359] Thieren haben nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten „Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ zu erfolgen.

A. Milzbrand.

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§. 5.

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Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (§. 19 des Gesetzes).

§. 6.

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Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn getroffenen Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen.

§. 7.

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Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird.
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche verdächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten.

§. 8.

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Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden (§. 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist zu verbieten.

§. 9.

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Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh- oder Schafviehbestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrande [360] erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden vierzehn Tage Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen der Feldmark ausgeführt werden.
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück enthaltenden Rindvieh- oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb acht Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrande erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.

§. 10.

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Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden (§. 32 des Gesetzes).

§. 11.

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Die Kadaver gefallener oder getödteter am Milzbrande kranker oder dieser Seuche verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet werden. Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben. Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden, und an welchen Viehfutter oder Streu weder geworben, noch vorübergehend aufbewahrt wird. Die Gruben sind möglichst abgelegen und von Gebäuden und Gewässern mindestens 30 Meter, von Wegen mindestens 3 Meter entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist.
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Gesetzes). Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen, und die Kadaver selbst mit Theer, Petroleum oder roher Karbolsäure zu übergießen.
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- oder Rasenschicht abzustoßen und mit den Kadavern zu vergraben.
Es empfiehlt sich, die Kadaver in den Gruben in frischgelöschten Kalk, Cement, Asphalt oder Gips einzubetten, sofern hierdurch die Beseitigung der Kadaver nicht verzögert wird. [361]

§. 12.

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Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird.
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden.
Beim Transporte müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist.
Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann.

§. 13.

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Die Vorschriften der §§. 11 und 12 finden auch beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung.

§. 14.

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Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder an Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu, der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger, auch Futter- und Streuvorräthe, welche in den zu desinfizirenden Räumen lagern und[1] verdächtig sind, den Ansteckungsstoff zu enthalten, müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder[2] wie die Kadaver vergraben werden.
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrande gefallener Thiere verunreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transporte der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (§. 27 des Gesetzes).

§. 15.

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In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im §. 11 des Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für vereinzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen.
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder dessen Stellvertreter beim Ausbruche des Milzbrandes oder beim Auftreten verdächtiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (§. 15 des Gesetzes). [362]

B. Tollwuth.

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§. 16. a. Hunde

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Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden (§. 34 des Gesetzes).
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum Zweck der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen Behältnisse erfolgen.
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren.

§. 17.

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Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachtes der Tollwuth von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird.
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von acht Tagen ausgedehnt werden.
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des beamteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder aufgehoben werden.

§. 18.

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Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein Thier gebissen hat.

§. 19.

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Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben anzuordnen.
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer [363] des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt (§. 37 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 20.

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Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen Zeitraum von drei Monaten angeordnet werden (§. 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden.
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der der Seuche verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis vier Kilometer von diesen Ortschaften entfernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdrevieres) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden.
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.

§. 21.

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Die auf Grund der Vorschrift des §. 20 von der Polizeibehörde getroffenen Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ortschaften sind einzeln zu bezeichnen.

§. 22. b. Katzen.

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Die Vorschriften der §§. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), sinngemäße Anwendung.

§. 23. c. Andere Hausthiere.

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Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen [364] Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist gestattet (vergleiche jedoch §. 29). In letzterem Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.

§. 24.

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Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf drei Monate, für Rindvieh auf vier Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf zwei Monate zu bemessen.

§. 25.

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Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen Standorte fortzusetzen.
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.

§. 26.

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Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der Weidegang derselben ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Vertreter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die sofortige Untersuchung der erkrankten Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhandensein des Seuchenverdachtes bestätigt, die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Besitzer nicht die Tödtung derselben vorzieht.

§. 27.

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Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§. 37 des Gesetzes).

§. 28. d. Alle Arten von Thieren.

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Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (§. 35 des Gesetzes).

§. 29.

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Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten (§. 36 des Gesetzes). [365]

§. 30.

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Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§. 39 des Gesetzes).
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden.

§. 31. e. Desinfektion.

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Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Streu wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten Hundehütten, soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden.
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen (§. 27 des Gesetzes).
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Besitzers ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

C. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.

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§. 32. a. Allgemeine Vorschriften.

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Wenn bei einem Pferde die Rotz-(Wurm-)Krankheit oder der Verdacht der Seuche (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (§. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, ob und wo dieselben erworben sind, und wer der frühere Besitzer war.
Nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von dem Ergebnisse der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen.
Die Ortspolizei hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung [366] des Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.

§. 33.

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Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend oder des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.

§. 34.

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Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Thiere aufmerksam gemacht wird.
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, welche Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung des erkrankten Thieres nicht verwendet werden.

§. 35.

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Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Absperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie die polizeiliche Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und die verdächtigen (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen.

§. 36.

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Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdachte und von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen (§. 44 des Gesetzes).

§. 37. b. Rotzkranke Pferde.

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Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tödtung der Thiere anzuordnen (§. 40 des Gesetzes). [367]
Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangsthür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Rotz“ zu versehen.

§. 38.

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Bis zu ihrer Tödtung sind die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß sie mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen können.
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.

§. 39.

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Die Tödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.

§. 40.

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Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist.
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist verboten.

§. 41. c. Der Seuche verdächtige Pferde.

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Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche vedächtigen Pferde anzuordnen (§. 42 des Gesetzes):
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche verdächtigen Pferde der Ansteckung durch rotzkranke Pferde nachweislich ausgesetzt gewesen sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange, verdächtige Lymphgefäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, verdächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben [368] einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird;
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
3. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§. 42.

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Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Pferden wirksam verhindert wird.
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zweck das Erforderliche anzuordnen und den Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicherstellen (§. 22 des Gesetzes).
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Absperrungsraume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benutzten Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.

§. 43.

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Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen.

§. 44.

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Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.

§. 45.

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Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes). [369]

§. 46. d. Der Ansteckung verdächtige Pferde.

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Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. In diese Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.

§. 47.

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Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.

§. 48.

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Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im Kehlgange oder Anschwellungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug eine Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort von den übrigen Pferden abzusondern und unter Stallsperre zu halten.
Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.

§. 49.

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Solange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen Untersuchung frei von rotzverdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden, ist der Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark zu gestatten.
Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in andere Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benutzt werden.

§. 50.

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Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate festzusetzen.
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden.
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. [370]

§. 51.

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Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde sofort der Stallsperre zu unterwerfen.

§. 52.

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Ist ein wegen Verdachtes der Ansteckung unter Beobachtung (§. 46) oder Stallsperre (§. 51) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.

§. 53.

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Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung verdächtig sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§. 54. e. Desinfektion.

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Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den Thieren benutzt worden sind, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. Von der Desinfektion ist abzusehen, wenn nur der Seuche verdächtige Pferde in dem Stalle gestanden haben und diese von dem beamteten Thierarzte für rotzfrei erklärt worden sind.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 55. f. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

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Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde aufzuheben:
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;
2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem beamteten Thierarzte für gesund erklärt worden sind;
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet sind oder während der Dauer der Beobachtung keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben,
und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. [371]
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 56. g. Anwendung auf andere Einhufer.

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Die für Pferde in den §§. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulthiere und Maulesel Anwendung.

D. Maul- und Klauenseuche.

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§. 57. a. Verdacht der Seuche.

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Der Seuche verdächtige Wiederkäuer und Schweine (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) müssen bis dahin, daß ihre Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Gehöftssperre beziehungsweise Weidesperre oder Feldmarksperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft derselben mit Wiederkäuern oder Schweinen seuchefreier Bestände wirksam verhindert wird.

§. 57a. b. Ausbruch der Seuche.

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Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf (§. 15 des Gesetzes).
In solchen Fällen hat jedoch die Polizeibehörde den beamteten Thierarzt sofort von ihren Anordnungen in Kenntniß zu setzen.

§. 58.

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Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin seuchefreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ zu versehen.
An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes zu beschränken. [372]

§. 59.

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Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöftssperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen.
Als der Ansteckung verdächtig (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit einem kranken oder der Seuche verdächtigen Thiere in demselben Gehöfte, derselben Herde oder auf derselben Weide sich befinden oder in den letzten fünf Tagen sich befunden haben.
In solchen Fällen, in welchen eine strenge Durchführung der Gehöftssperre zu große wirthschaftliche Nachtheile verursachen würde, dürfen von der Polizeibehörde nachstehende Erleichterungen ausnahmsweise gewährt werden, nachdem durch die Erklärung des beamteten Thierarztes festgestellt worden ist, daß durch diese Erleichterungen die Gefahr der Seuchenverbreitung nicht herbeigeführt oder vergrößert wird.
Der Weidegang kranker, der Seuche oder der Ansteckung verdächtiger Thiere darf unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, welche von Wiederkäuern und Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weiden die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ kenntlich zu machen.
Die der Ansteckung verdächtigen Rinder dürfen zur Feldarbeit benutzt werden, sofern sie auf das Arbeitsfeld gelangen können, ohne Wege zu betreten, welche von Wiederkäuern und Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzt werden.
Die Ueberführung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen die Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Wiederkäuer und Schweine aus dem gesperrten Gehöfte, der Ortschaft, der Weide, der Feldmark oder einem anderen Sperrgebiete zum Zweck sofortiger Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vorausgehende thierärztliche Untersuchung ergiebt, daß kein Thier des betreffenden Transportes von der Maul- und Klauenseuche befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen, daß die Thiere zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden:
1. nach benachbarten Orten;
2. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen, behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, [373] welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt:
a) daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat;
b) daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.

§. 59a.

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Bei größerer Seuchengefahr kann die Polizeibehörde für den Seuchenort oder für ein um denselben ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bestimmendes Gebiet alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer und Schweine, auch wenn dieselben der Ansteckung nicht verdächtig sind, unter polizeiliche Beobachtung (§§. 19 und 22 des Gesetzes) stellen.
Aus dem Beobachtungsgebiete dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne ausdrückliche Genehmigung der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann.
Zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist indeß die Ausführung der unter Beobachtung gestellten Thiere unter den im vorstehenden §. 59 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen zu gestatten.

§. 60.

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Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere des Seuchengehöftes, sowie des nach §. 59a der polizeilichen Beobachtung unterstellten Viehes kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besitzer die polizeilich angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen übertritt.

§. 61.

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Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen, ungekochten Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere, oder an Sammelmolkereien ist verboten.
Bei größerer Seuchengefahr ist das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete an die Bedingung zu knüpfen, daß die Milch vorher abgekocht wird (§. 44a Absatz 1 des Gesetzes). Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten werden; für Lieferungen von Milch nach solchen Sammelmolkereien, aus denen das Weggeben ungekochter Milch verboten ist, kann von [374] dem im Absatz 1 bezeichneten Verbote abgesehen werden. Ist einer der betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden (§§. 44a Absatz 2 des Gesetzes).
Der Abkochung gleichzuachten ist jedes andere Verfahren, bei welchem die Milch auf eine Temperatur von 100 Grad Celsius gebracht oder wenigstens eine Viertelstunde lang einer Temperatur von mindestens 90 Grad Celsius ausgesetzt wird.
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen auch Magermilch, Käse- und Buttermilch und die Molke.
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruches der Seuche auf einem Gehöfte festgestellt, welches Milch in eine Molkerei liefert, so hat die Ortspolizeibehörde hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo die Molkerei sich befindet, unverzüglich zu benachrichtigen.

§. 62.

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Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt.
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Sicherheitsmaßregeln erfolgen.

§. 63.

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Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten:
1. fremden unbefugten, sowie solchen Personen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen (namentlich Viehhändlern und Schlächtern), den Zutritt zu den kranken Thieren nicht zu gestatten;
2. dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen, welche bei den kranken Thieren oder in den Ställen derselben Dienste geleistet haben, das Gehöft nur nach Abwaschung des Schuhwerks und Reinigung der Kleidungsstücke verlassen;
3. das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten;
4. seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten seuchefreier Stallungen in anderen Gehöften zu verbieten und selbst solche Stallungen nicht zu betreten. [375]

§. 64.

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Ist der Ausbruch der Seuche in einer Ortschaft festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte zu verbieten.
Bei größerer Seuchengefahr ist das Verbot der Viehmärkte mit Ausnahme der Pferdemärkte auf ein von der Polizeibehörde zu bestimmendes weiteres Gebiet oder einen größeren Verwaltungsbezirk auszudehnen.
Die Polizeibehörde kann in diesen Fällen den Seuchenort und dessen Feldmark oder das weitere Gebiet gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark oder aus dem weiteren Gebiete nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Die Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchengehöften (§. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften und deren Feldmarken sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, welche die Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ führen.
Wenn die Polizeibehörde nach der Art und Weise des Auftretens der Seuche Anlaß zu dem Verdachte hat, daß nicht sämmtliche Ausbrüche der Seuche in dem Seuchenorte angezeigt sind, so hat sie den beamteten Thierarzt mit einer Revision der Viehbestände des Seuchenortes zu beauftragen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes zu beschränken (§. 22 des Gesetzes).

§. 65.

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Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ führen.
Der Abtrieb der der Ansteckung verdächtigen Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist unter den im §. 59 angeführten Bedingungen zu gestatten. [376]
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden.

§. 66.

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Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen vierundzwanzig Stunden einen Standort erreichen können, wo dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß sowohl die kranken, wie die verdächtigen Thiere unterwegs fremde Gehöfte nicht betreten und zu Wagen transportirt werden. Vor Ertheilung der Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Aufnahme der Thiere möglich ist.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.

§. 67. c. Desinfektion.

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Nach dem durch den beamteten Thierarzt festgestellten Aufhören der Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere sind die von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte oder Eisenbahnrampen, erforderlichenfalls auch der von denselben herrührende Dünger und die mit ihnen in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch die Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend zu desinfiziren. In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten Thieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze u. s. w.) polizeilich angeordnet werden (§. 27 des Gesetzes).
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 68.

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Die Vorschriften der §§. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul- und Klauenseuche behaftet zeigen. [377]

§. 69. d. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

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Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft, der Weide oder dem sonstigen Gebiete, auf welches die Schutzmaßregeln sich beziehen, sämmtliche dort befindlichen Wiederkäuer und Schweine getödtet worden sind, oder nach Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Thiere oder nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Frist von vierzehn Tagen vergangen,
und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 abgesperrten Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (§. 58) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

E. Lungenseuche des Rindviehes.

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§. 70. a. Ermittelung des Seuchenausbruches.

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Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (§. 12 des Gesetzes), oder liegt der Verdacht eines Seuchenausbruches vor, so muß von der Polizeibehörde und von dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen, ob Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Die Ortspolizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.

§. 71.

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Wenn in einem bisher seuchefreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen. [378]

§. 72.

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Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.

§. 73.

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Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen.

§. 74. b. Verdacht der Seuche oder der Ansteckung.

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Der Rindviehbestand eines bisher seuchefreien Gehöftes ist unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist:
1. daß sich unter dem Viehbestande ein Thier befindet, welches innerhalb der letzten sechszig Tage mit einem der Ansteckung verdächtigen Thiere in Berührung gewesen ist, oder
2. daß sich unter dem Viehbestände ein der Seuche verdächtiges Thier befindet, oder
3. daß innerhalb der letzten sechszig Tage sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befunden hat.
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von sechszig Tagen erstrecken, welche im Falle zu 1 mit dem Tage beginnt, an welchem das Thier mit dem der Ansteckung verdächtigen Thiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle zu 2 mit dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und im Falle zu 3 mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande entfernt ist.
Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der sechszigtägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden.

§. 75.

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Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten:
anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne [379] polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten;
von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
Solange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weidegang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Berührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird.

§. 76.

[Bearbeiten]
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.

§. 77. c. Ausbruch der Seuche.

[Bearbeiten]
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Lungenseuche“ zu versehen.

§. 78.

[Bearbeiten]
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem Seuchengehöfte befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abgesondert in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig.
Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben.

§. 79.

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Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung und Zerlegung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankt oder der Seuche verdächtig und wahrscheinlich mit derselben behaftet sind.
Die Tödtung der Ansteckung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde angeordnet werden. [380]
Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde auf Antrag des Besitzers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen Thiere (Absatz 1 und 2) eine Frist von höchstens vierzehn Tagen gestatten (vergleiche auch §§. 88 und 89).

§. 80.

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Das auf dem Seuchengehöfte vorhandene, der Ansteckung verdächtige Rindvieh unterliegt der Gehöftssperre mit den nachfolgenden Maßgaben:
1. Eine Ueberführung der Thiere in andere Stallungen desselben oder eines anderen Gehöftes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden.
2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde gestattet werden, solange dieselben keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen. Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn anzunehmen ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen und Gehöfte, oder auf Futterplätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt hat, gebracht werden.
3. Der Weidegang der Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird, und wenn Vorsorge getroffen ist, daß auf der Weide eine Berührung dieser Thiere mit gesundem Rindvieh aus anderen Gehöften nicht stattfinden kann.
4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.
5. Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Thiere mindestens alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.

§. 80a.

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Rindviehbestände, bei welchen die Impfung gegen die Lungenseuche auf polizeiliche Anordnungen ausgeführt ist (§. 45 Absatz 2 des Gesetzes), sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln dem der Ansteckung verdächtigen Rindvieh gleich zu behandeln (§. 80).

§. 81.

[Bearbeiten]
Der Besitzer der unter Gehöftssperre gestellten Thiere, oder der Vertreter desselben ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die erkrankten Thiere im Stalle zu behalten.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine Untersuchung Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. [381]

§. 82.

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Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden, und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh ausgeschlossen werden kann.

§. 83.

[Bearbeiten]
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung von Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die Dauer der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte zu verbieten.

§. 84.

[Bearbeiten]
Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der erkrankten Thiere nach der Vorschrift im §. 79 anzuordnen und, wenn die Umstände des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren.
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abgesperrte Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Lungenseuche“ führen.
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige Weidevieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen.

§. 85.

[Bearbeiten]
Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der erkrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen.
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh ausgeschlossen wird.

§. 86.

[Bearbeiten]
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung oder den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rindviehes zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten: [382]
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche verdächtige Rindvieh.

§. 87.

[Bearbeiten]
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes).

§. 88.

[Bearbeiten]
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizeibehörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchengehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und abzuhäuten.

§. 89.

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Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere müssen behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 Meter tief vergraben werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem betreffenden Gehöfte nicht ausgeführt werden.
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem Schlachthause (§. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.

§. 90. d. Desinfektion.

[Bearbeiten]
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchekranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. [383]
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 91. e. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

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Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde aufzuheben:
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder wenn das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§§. 78 und 80a) während einer Zeit von mindestens sechs Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalles keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind,
und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen (§. 77).

F. Pockenseuche der Schafe.

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§. 92. a. Verdacht der Seuche oder der Ansteckung.

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Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bisher seuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Berührung derselben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
Erklärt der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf von vierzehn Tagen den Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder aufzuheben.

§. 93. b. Ausbruch der Seuche.

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Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. [384]
Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthore oder einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen.

§. 94.

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Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige Tödtung der Thiere vorzieht.

§. 95.

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Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde.

§. 96.

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Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist.

§. 97.

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Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchefreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann;
2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden;
3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Gehöften nicht verwendet werden;
4. die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden (§. 95, 96 und 106), festgelegt werden;
5. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen und deren Ställen nicht zu gestatten;
6. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten; [385]
7. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen Schafen nicht benutzt werden;
8. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen innerhalb der nächstfolgenden acht Tage mit anderen Schafen nicht in Berührung kommen;
9. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist;
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.

§. 98.

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Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuchefreien Stücke der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe, oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Herde innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruches sichern (§. 46 des Gesetzes).

§. 99.

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Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen (§. 47 des Gesetzes).

§. 100.

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Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln (§. 48 des Gesetzes).

§. 101.

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Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (§. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom neunten bis zwölften Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen. [386]

§. 102.

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Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§. 98 und 99) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesetzes).

§. 103.

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Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden angeordnet ist, sind an Stelle der in den §§. 94 bis 98 dieser Instruktion bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen:
1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden;
2. die Ein- oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutzmaßregeln erfolgen;
3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist;
4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt;
5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten, jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Paragraphen auf einzelne Theile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden (§. 22 des Gesetzes).

§. 104.

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Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen ausgeschlossen wird.

§. 105.

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In allen Fällen eines Seuchenausbruches hat die Polizeibehörde den Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe oder dessen Vertreter anzuhalten, [387] von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergleiche auch §. 108).

§. 106.

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Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.

§. 107. c. Desinfektion.

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Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke oder geimpfte Schafe gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 108. d. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

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Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben:
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei den Schafen gänzlich abgeheilt sind, und
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von sechszig Tagen verflossen ist.

§. 109.

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Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch der Seuche (§. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. [388]
Dem Führer einer nach §. 104 abgesperrten Treibherde ist auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind.

G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes.

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I. Beschälseuche der Pferde.

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§. 110. a. Ausbruch der Seuche.

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Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden innerhalb der letzten sechs Monate in geschlechtliche Berührung gekommen sind.
Von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.

§. 111.

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Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 112.

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Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten sechs Monate nachweislich mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (siehe §. 114) ausgeschlossen werden.
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) dieser Pferde darf ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde nicht stattfinden.
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern nicht aufzuerlegen.
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere bis zum polizeilichen Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

§. 113.

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Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für [389] die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung der Pferde durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (§. 51 des Gesetzes).
In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle übrigen Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von vierzehn zu vierzehn Tagen einer thierärztlichen Untersuchung unterzogen werden.

§. 114. b. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

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Die nach Vorschrift des §. 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder aufzuheben:
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, wenn sie innerhalb sechs Monaten nach der Begattung keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist;
2. rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes der Verdacht als nicht begründet herausgestellt hat, und örtliche Krankheitserscheinungen, Zeichen von Schwäche und Abmagerung nicht mehr vorliegen;
3. rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Beschälseuche festgestellt ist, drei Jahre nach erfolgter und vom beamteten Thierarzte festgestellter vollständiger Heilung;
4. bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter Kastration.

§. 115.

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Die nach Vorschrift des §. 113 angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, sobald die Krankheit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist.

§. 116.

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Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (§. 111), welche Hengste und Stuten auf drei Jahre von der Zulassung zur Begattung ausgeschlossen sind.

II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes.

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§. 117.

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Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die amtliche Untersuchung (§. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken Thiere oder dessen Vertreter angehalten werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechsel des Standortes oder Gehöftes ist während der Dauer der Krankheit verboten. [390]

§. 118.

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Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die Krankheitserscheinungen schon bestanden haben und ob neuerdings Pferde beziehungsweise Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung gekommen sind.
Von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.

§. 119.

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Die Seuche gilt als erloschen und die nach §. 117 angeordnete Schutzmaßregel ist aufzuheben, wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der Ausschlag bei den kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.

H. Räude der Pferde und Schafe.

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§. 120. a. Ausbruch der Seuche.

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Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so ist derselbe von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Alle Schafe der Herde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als verdächtig.

§. 121.

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Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung derselben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden (§. 52 des Gesetzes).
Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen.
Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des Heilverfahrens eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder Schafe durch den beamteten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.

§. 122.

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Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier Monate und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet, so müssen die Thiere der Stallsperre (§. 22 des Gesetzes) unterworfen werden. [391]
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafherde oder des Vertreters des Besitzers kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist.

§. 123.

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Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung gefunden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf zu halten, daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Herden ausgeführt wird.

§. 124.

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Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.

§. 125.

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Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht werden, welche mit gesunden Pferden, beziehungsweise mit gesunden Schafen beweidet wird.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hütungsgrenzen regulirt werden.
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur innerhalb der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt oder in unmittelbare Berührung gebracht werden.
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, dürfen vor erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden.
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel des Standortes die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.

§. 126.

[Bearbeiten]
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, [392] welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.

§. 127.

[Bearbeiten]
Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafherden, welche sich auf dem Transporte oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absperrung derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht.
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung der Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wenn zu diesem Zweck die Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, daß die auf dem Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken Pferde oder Schafherden zum Zweck der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.

§. 128.

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Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.
Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, dürfen vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen.

§. 129. b. Desinfektion.

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Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden. [393]
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 130. c. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

[Bearbeiten]
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben:
wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe getödtet sind;
und wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist;
oder
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden Pferden innerhalb sechs Wochen, bei den Schafen oder Schafherden innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.

§. 131.

[Bearbeiten]
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch amtliche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (§. 120) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 132. d. Anwendung auf andere Einhufer.

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Die für Pferde in den §§. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulesel und Maulthiere Anwendung.

Berichtigung

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Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1897, Nr. 29, S. 590 [590] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: oder
  2. Vorlage: und