Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge
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(Nr. 2977.) Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. Vom 16. Juni 1903.
Auf Grund des § 134 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat nachstehende
- Vorschriften, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge,
erlassen:
§ 1.
- Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche in der Küstenfahrt (§ 1b der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren) beschäftigt sind, und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung keine Anwendung.
- Dasselbe gilt für Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung, soweit nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 schon nach § 135 Nr. 3 der Seemannsordnung ausgeschlossen ist.
§ 2.
- Auf die im § 1 bezeichneten Fahrzeuge finden ferner die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und des § 49 der Seemannsordnung keine Anwendung.
- Dieselben Fahrzeuge sind von der Vorschrift des § 133 der Seemannsordnung insoweit befreit, als darnach eine Abschrift der in der Musterrolle enthaltenen Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein muß.
§ 3.
- Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1903 in Kraft.
- Berlin, den 16. Juni 1903.