Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 32, Seite 252
Fassung vom: 16. Juni 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juni 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[252]


(Nr. 2977.) Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. Vom 16. Juni 1903.

Auf Grund des § 134 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat nachstehende

Vorschriften, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge,

erlassen:

§ 1.

Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche in der Küstenfahrt (§ 1b der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren) beschäftigt sind, und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung keine Anwendung.
Dasselbe gilt für Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung, soweit nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 schon nach § 135 Nr. 3 der Seemannsordnung ausgeschlossen ist.

§ 2.

Auf die im § 1 bezeichneten Fahrzeuge finden ferner die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und des § 49 der Seemannsordnung keine Anwendung.
Dieselben Fahrzeuge sind von der Vorschrift des § 133 der Seemannsordnung insoweit befreit, als darnach eine Abschrift der in der Musterrolle enthaltenen Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein muß.

§ 3.

Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1903 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1903.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.