Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 16, Seite 69
Fassung vom: 29. Mai 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1900.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern. Vom 29. Mai 1890.

Im Königreich Bayern wird vom 1. Januar d. J. ab für geschrotetes Malz, welches zur Bier- oder Essigbereitung bestimmt ist, eine Uebergangsabgabe von 6,50 Mark vom Hektoliter an Stelle der bisherigen Sätze (vergl. die mit der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1883 veröffentlichte Uebersicht unter III 1, Reichs-Gesetzbl. für 1884 S. 3) erhoben.

Von demselben Zeitpunkte ab ist die Malzaufschlag-Rückvergütung für Weißbier von 1,20 Mark auf 1 Mark vom Hektoliter ermäßigt, der Rückvergütungssatz von 2,60 Mark vom Hektoliter Braunbier dagegen mit folgenden Maßgaben beibehalten worden:

1. Für Bier aus Brauereien, welche nach Artikel I Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag betreffend, dem Zuschlage unterliegen, beträgt die Rückvergütung nur für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten 12.000 Hektoliter Bier je 2,60 Mark, während für die folgenden 48.000 Hektoliter je 2,75 Mark und für das die Menge von 60.000 Hektoliter übersteigende Bier je 2,85 Mark vom Hektoliter vergütet werden.
2. Für Braunbier aus Brauereien, welche nach Artikel I Absatz 3 und 4 des gedachten Gesetzes dem ermäßigten Steuersatze unterliegen, beträgt die Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten 2.400 Hektoliter je 2,10 Mark.
Berlin, den 29. Mai 1890.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.