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Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 2, Seite 3 - 6
Fassung vom: 29. Dezember 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Januar 1884
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1525.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 29. Dezember 1883.

Seit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblattes für 1877 abgedruckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind hinsichtlich der Höhe der Abgaben- beziehungsweise Vergütungssätze mehrfache Aenderungen eingetreten. Demgemäß werden gegenwärtig die in der nachstehend abgedruckten Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben beziehungsweise bewilligt.

Berlin, den 29. Dezember 1883.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Burchard.
______________________

[4]

U e b e r s i c h t
der
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben bezw. bewilligt werden.
Laufende
Nr.
Steuergebiete. Maßstab. Betrag Bemerkungen.
der
Uebergangs-
abgabe
der
Ausfuhr-
vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
I. Von Bier.
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar ausschließlich des Vordergerichts Ostheim, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ausschließlich des Amts Königsberg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zollgrenzen eingeschlossenen Gebietstheile Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter 2 1 Die Ausfuhrvergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 25 Kilogramm Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke, und im Falle der Mitverwendung von höher als mit 2 Mark für 50 Kilogramm besteuerten Malzsurrogaten mindestens eine dem Steuerwerthe von 1 Mark entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden sind. Das Bier muß der Regel nach in einer Menge von mindestens 2 Hektoliter ausgehen.
2. Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-coburg-gothaische Amt Königsberg:
braunes Bier 1 Hektoliter 3 25 2 60 Die Ausfuhrvergütung für in Gebinden oder Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung gewährt.
weißes Bier 1 Hektoliter 3 25 1 20
3. Württemberg braunes Bier 1 Hektoliter 3 Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des Malzverbrauchs zu dem Fabrikationsquantum bemessen.
weißes Bier 1 Hektoliter 1 65
4. Baden 1 Hektoliter 3 20 2 50
5. Elsaß-Lothringen starkes Bier 1 Hektoliter 2 30 2 30
Dünnbier 1 Hektoliter 58 58 [5]
II. Von Branntwein.
1. Die unter I Nr. 1 genannten Staaten und Gebietstheile mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande Preußens und Luxemburgs, und Elsaß-Lothringen 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles 13 10 8 0,58 Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe der bestehenden näheren Vorschriften nur für Mengen von mindestens 68,7 Liter und bei einer Stärke von mindestens 35 Prozent Tralles gewährt.
Im Verkehr mit Luxemburg wird eine Rückvergütung nicht gewährt.
Von Branntwein, welcher aus Luxemburg nach dem Gebiete der in Branntweinsteuergemeinschaft stehenden Staaten versandt wird, findet, sofern die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein innerhalb des Großherzogthums Luxemburg einen Uebergangsschein entnehmen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen erfüllen, nur die Erhebung einer Ausgleichungsabgabe von 4,37 M. für das Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles statt.
Branntwein, welcher aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg versendet wird und von einem Uebergangsschein begleitet ist, trägt in Luxemburg keine Uebergangsabgabe. Ist kein Uebergangsschein entnommen, oder sind die Verpflichtungen aus demselben nicht erfüllt, so findet die Erhebung einer Abgabe von 16 Frk, 37½ Ct. vom Hektoliter zu 50 Prozent Tralles statt.
2. Hohenzollernsche Lande. 1 Hektoliter
a) bei einer Stärke bis zu 65 Prozent Tralles
1 50 1 50 Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen von mindestens 30 Liter gewährt.
b) bei einer Stärke über 65 Prozent Tralles 3 3
3. Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-coburg-gothaische Amt Königsberg
      Branntwein 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei 124/9 Réaumur (Normaltemperatur) 13 10 8 Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn der Branntwein eine Stärke von 35 Prozent nach dem Alkoholmeter von Tralles und darüber und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt.
      Liqueure und andere mit Zucker versetzte geistige Getränke, ohne Rücksicht auf die Alkoholstärke 1 Hektoliter 13 10 4 80 Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt. [6]
4. Württemberg 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei 12,44 Réaumur 2 75
5. Baden
      Branntwein, bei welchem die Berechnung der Uebergangsabgabe beziehungsweise Ausfuhrvergütung nach dem Alkoholgehalte erfolgt 1 Liter Alkohol oder je 100 Literprozent 18,5 12 Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen von mindestens 50 Liter gewährt.
Für Branntwein, dessen Alkoholgehalt weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 12½ Grad Réaumur) beträgt, wird eine Ausfuhrvergütung nicht geleistet.
      Branntwein, bei welchem die Berechnung der Uebergangsabgabe beziehungsweise Ausfuhrvergütung unabhängig vom Alkoholgehalte erfolgt (Liqueure etc.) 1 Liter 16 8 Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen von mindestens 50 Liter gewährt.
III. Von geschrotetem Malz.
1. Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-coburg-gothaische Amt Königsberg
zur Bierbereitung 1 Hektoliter 6 Ein Malzquantum, welches weniger als 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz.
zur Essigbereitung 1 Hektoliter 4
2. Württemberg 50 Kilogramm
a) geschrotetes Darrmalz
5
b) gequetschtes Grünmalz 2 80