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Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 12, Seite 331
Fassung vom: 30. März 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2159.) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. Vom 30. März 1894.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien, vom 17. März 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 323) ist die Frist für die Ratifikation des am 8. August 1893 zu Madrid unterzeichneten deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages, sowie für die Dauer des zwischen dem Reich und Spanien bestehenden Handelsprovisoriums durch eine unter dem 28. März 1894 zu Madrid unterzeichnete Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen bis einschließlich zum 15. Mai 1894 verlängert worden.

Berlin, den 30. März 1894.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.