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Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen. Vom 8. Januar 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 1, Beilage Seite I - II
Fassung vom: 8. Januar 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Januar 1897
Inkrafttreten:
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[I]


(Nr. 2355.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen, vom 8. Januar 1897
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 1 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend die
Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
Vom 8. Januar 1897.


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Januar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 2) erläßt die Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Von den in Artikel 1 und 2 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884 (Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzbl. für 1885) aufgeführten Maaßen, Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen werden zur Wiederholung der Aichung und Stempelung bis auf Weiteres noch zugelassen:
a. Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit der Bezeichnung Dekameter, Dezimeter oder Centimeter versehen sind.
b. Flüssigkeitsmaaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind.
c. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L, H oder Kub.-Met. versehen sind.
d. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm.
e. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im §. 37 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers nicht genügt ist, aber die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und der Höhe des cylindrischen Körpers, abgesehen von der Handhabe oder von dem Knopf, eingehalten werden, nämlich:
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm und 500 Gramm, bei welchen die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt;
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylinders kleiner ist als der Durchmesser;
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die Höhe des Cylinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt. [II]
f. Gewichtsstücke, welche mit der Bezeichnung K, G, D, C (für Centigramm), M oder Dekagramm versehen sind, sowie Gewichtsstücke zu 50 Kilogramm, welche in irgend einer Weise nach Zentner oder Pfund bezeichnet sind.
g. Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last oder in den Skalenangaben eine Bezeichnung nach Zentner oder Pfund, oder die Bezeichnung K oder G tragen.
Berlin, den 8. Januar 1897.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.