Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 12. November 1907

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 48, Seite 754 - 755
Fassung vom: 12. November 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. November 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[754]


(Nr. 3390.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 12. November 1907.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907, Reichs-Gesetzbl. 1907 Seite 41 ff.), ist wie folgt geändert worden:

I. Unter „Deutschland. A. II.“ ist mit Wirkung vom 11. November d. J. bei Ziffer 91 nachgetragen:
e) Jagstfeld–Neuenstadt (Kocher).
Die jetzigen lit. e und f erhalten die Bezeichnung f und g.
II. Unter „Österreich und Ungarn. I. A. haben die Ziffern 13 und 20 folgende Fassung erhalten:
13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: Gänserndorf–Mistelbach, Gmünd–Litschau–Heidenreichstein und Gmünd–Groß-Gerungs; Korneuburg–Ernstbrunn–Hohenau und Dobermannsdorf–Poysdorf; St. Pölten–Kirchberg a. d. P.–Mank–Mariazell–Gußwerk mit der Abzweigung Obergrafendorf–Ruprechtshofen.
20. Südbahngesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit Ausschluß der Lokalbahnen:
c) Grobelno–Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn),
d) Kapfenberg–Seebach–Au,
e) Kühnsdorf– Eisenkappel,
f) Mödling–Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe),
g) Pöltschach–Gonobitz,
h) Preding-Wieselsdorf–Stainz,
i) Rittnerbahn (Lokalbahn Bozen–Klobenstein),
k) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen–Kaltern) und die elektrisch betriebene Kleinbahn Kaltern–Mendel (Mendelbahn).
In Nr. 23 ist lit. k auf lit. l abgeändert.
Auf die Teilstrecke Mariazell–Gußwerk findet das Übereinkommen erst vom 15. November d. J. ab Anwendung.
III. Unter

„Rußland.“,[Bearbeiten]

A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken,[Bearbeiten]

ist mit Wirkung vom 30. November d. J. neu hinzugefügt:

19a. Transbaikal-Bahn.
IV. Der Beitritt Schwedens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr hat folgende Ergänzung der Liste notwendig gemacht:
Mit Wirkung vom 2. Dezember d. J. ist zwischen „Rußland“ und „Schweiz“ nachgetragen:

Schweden.[Bearbeiten]

A. Von schwedischen Verwaltungen betriebene Strecken.[Bearbeiten]

1. Die Schwedischen Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der von denselben betriebenen Strecke Luleå–Reichsgrenze mit den Abzweigungen Gelliware–Malmberg und Gelliware–Koskulls kulle[1].
2. Die Borås-Eisenbahn.
3. Die Eisenbahn Kristianstad–Heßleholm.
4. Die Eisenbahn Lund–Kjeflinge.
5. Die Eisenbahn Lund–Trelleborg.
6. Die Eisenbahn Malmö–Kontinenten.
7. Die Eisenbahn Trelleborg–Rydsgård.
8. Die Eisenbahn Uddewalla–Wenersborg–Herrljunga.

B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.[Bearbeiten]

I. Dänischer Verwaltungen.[Bearbeiten]

9. Die von den Schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den Dänischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen Malmö und dem Freihafen Kopenhagen.
Berlin, den 12. November 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.



  1. Auf den von den Schwedischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der schwedisch-norwegischen Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch-norwegischen Grenze bis Storlien wird der Zugdienst von den Norwegischen Staatsbahnen besorgt.