Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1907

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 5, Seite 24
Fassung vom: 23. Januar 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Januar 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3290.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1907.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist, wie folgt, berichtigt worden:

I. Unter „Österreich und Ungarn. I. A.
a) Die inzwischen verstaatlichte Kaiser Ferdinands-Nordbahn (Ziffer 10) ist gestrichen.
b) Die Ziffer 14 lautet:
14. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien:
Gänserndorf–Mistelbach; Gmünd–Litschau–Heidenreichstein und Gmünd–Groß-Gerungs; Korneuburg–Hohenau und St. Pölten–Mariazell nebst Abzweigung Ober-Grafendorf–Ruprechtshofen.
c) Zwischen den Ziffern 19 und 20 ist eingeschaltet:
Steyrtalbahn.
Die Änderung unter c tritt erst am 16. Februar d. J. in Wirksamkeit.
II. Unter „Rußland. C. I.“ ist hinter Ziffer 38 eingeschaltet:
38a. bei Szczypiorno bis Kalisch.
Infolgedessen ist unter „Deutschland.“ in der Anmerkung am Schlusse bei „Rußland.“ hinter Ziffer 38 nachgetragen: „38a“.
Berlin, den 23. Januar 1907.


Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.