Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. August 1901
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(Nr. 2796.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. August 1901.
In Folge Ausscheidens der zum mittelländischen Netze der italienischen Eisenbahnen gehörigen Linien Ceva–Ormea und Cecina–Volterra aus der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist die Nr. 1 unter „Italien, Abtheilung A.“ wie folgt zu fassen:
- „Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien mit Ausnahme der Linien:
- a) Ceva–Ormea und
- b) Cecina–Volterra.“
- „Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien mit Ausnahme der Linien:
- Berlin, den 15. August 1901.