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Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. Dezember 1898

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 55, Seite 1313–1314
Fassung vom: 15. Dezember 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1898
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(Nr. 2536.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. Dezember 1898.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), wird wie folgt berichtigt:

A. Mit sofortiger Gültigkeit.

I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung ist die unter Nr. 84 aufgeführte „Schleswig–Angeler Eisenbahn (Schleswig–Süderbrarup)“ als ein Unternehmen von lediglich örtlicher Bedeutung (Kleinbahn) zu streichen.
II. Nachdem die niederländischen Linien der früheren Großen Belgischen Zentralbahn in das Eigenthum des niederländischen Staates und in den Betrieb der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen übergegangen sind, sind zu streichen:
Unter Niederlande. B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden, II. Belgischer Verwaltungen:
Die Nummern 11, 12 und 13 sowie die zugehörige Ueberschrift „Die von der Großen Belgischen Zentralbahn betriebenen Strecken.“
Unter Belgien. In der Anmerkung am Schlusse der Aufzählung der belgischen Eisenbahnen in der Zeile „Niederlande“ die Ziffern 11, 12 und 13.
III. Nachdem die früher von der Großen Belgischen Zentralbahn betriebene Strecke von der belgisch-französischen Grenze bei Treignes bis Vireux in [1314] das Eigenthum und den Betrieb der Französischen Ostbahn übergegangen ist und die belgische Staatsbahn den Betrieb auf der Strecke von der belgisch-französischen Grenze bei Doische bis Givet übernommen hat, ist unter Frankreich. B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden, in der Abtheilung I, Belgische Verwaltungen, zu streichen:
Nr. 15. bei Treignes bis Vireux.
Ferner erhält Nr. 16 folgende Fassung:
16. Die von der belgischen Staatsbahnverwaltung betriebene Strecke von der belgisch-französischen Grenze bei Doische bis Givet.
Auch ist in der Anmerkung am Schlusse der Liste der belgischen Eisenbahnen in der Zeile „Frankreich“ die Ziffer 15 zu streichen.

B. Mit Wirkung vom 1. Januar 1899.

Die unter A. II. 50 bei Deutschland aufgeführte „Kirchheimer Eisenbahn“ ist zu streichen, weil sie an diesem Tage in das Eigenthum und den Betrieb der Königlich württembergischen Staatseisenbahnen übergeht.
Berlin, den 15. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.