Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. August 1895
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(Nr. 2262.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. August 1895.
I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 20. August 1895 ab nachzutragen:
- Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“:
- 37a. Haltingen–Kanderner Nebenbahn.
II. Mit sofortiger Gültigkeit sind folgende Ergänzungen und Berichtigungen der Liste vorzunehmen:
- 1. Unter „Deutschland. A. I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.“
- a. Die Nr. 4 erhält nachstehende neue Fassung:
- 4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß:
- b. der von ihnen betriebenen Augsburger Lokalbahn und der Lokalbahn Augsburg–Göggingen.
- 4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß:
- b. Die Nr. 10 wird wie folgt geändert:
- 10. Großherzoglich mecklenburgische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß:
- c. der Doberan–Heiligendammer Eisenbahn.
- 10. Großherzoglich mecklenburgische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß:
- a. Die Nr. 4 erhält nachstehende neue Fassung:
- 2. Unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn“ ist bei Nr. 1 „Ungarische Staatsbahnen“ den von der Staatsbahnverwaltung betriebenen Linien beizufügen:
- g2. Lokalbahn Szt. Lörincz–Slatina–Našic. [430]
- 3. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken“ ist die bei Nr. 14 aufgeführte „Bödelibahn“ als besondere Unternehmung zu streichen, nachdem sie in den Betrieb der Jura-Simplonbahn (A. Nr. 3 der Liste) übergegangen ist.
- Berlin, den 3. August 1895.