Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Dezember 1902
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(Nr. 2911.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Dezember 1902.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 17), ist wie folgt berichtigt worden:
- I. Unter „Deutschland.“
- 1. in Nr. 4 ist hinter „Augsburg–Haunstetten“ eingeschaltet:
- Bad Aibling–Feilnbach, Murnau–Oberammergau;
- 2. hinter Nr. 82 ist nachgetragen:
- 82a. Rosheim–St. Naborer Nebenbahn;
- 3. die Nr. 98b hat folgende Fassung erhalten:
- 98b. Die von der Direktion der württembergischen Lokaleisenbahnen betriebenen Nebenbahnen:
- a) Aalen–Balmertshofen,
- b) Reutlingen–Gönningen;
- 98b. Die von der Direktion der württembergischen Lokaleisenbahnen betriebenen Nebenbahnen:
- 4. die Nummern 8, 14 und 75 sind gestrichen worden.
- 1. in Nr. 4 ist hinter „Augsburg–Haunstetten“ eingeschaltet:
- II. Unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).“
- 1. die Nr. 7 hat die Bezeichnung Nr. 7a erhalten;
- 2. hinter der neuen Nr. 7a ist nachgetragen:
- 7b. Lokalbahn Friedland–Reichsgrenze nächst Heinersdorf.
- Die Aenderungen unter I,2 und II,2 treten mit Wirkung vom 20. d. M. in Kraft.
- Berlin, den 3. Dezember 1902.