Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Oktober 1899
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(Nr. 2622.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Oktober 1899.
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen,
- die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen Zündern
in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen aufzunehmen.
- Berlin, den 31. Oktober 1899.