Bekanntmachung der Gymnasien, betreffend §. 154 Nr. 2c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868. Vom 3. März 1872

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Titel: Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 8, Seite 65
Fassung vom: 3. März 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 800.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 3. März 1872.

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. September 1871 (Reichsgesetzblatt S. 335), sowie in Gemäßheit des §. 154 Nr. 3 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler nach Maßgabe des §. 154 Nr. 2 c. a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die Gymnasien zu Ratzeburg im Herzogthum Lauenburg, zu Schleiz im Fürstenthum Reuß j. L., zu Bückeburg im Fürstenthum Schaumburg-Lippe gehören.

Berlin, den 3. März 1872.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.