Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Deutschland und Italien über das Fraunhofer-Institut Capri

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über das Fraunhofer-Institut, Capri
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1972, Teil II, Nr. 19 (Tag der Ausgabe 14. April 1972), Seite 287–288
Fassung vom: 5./10. Februar 1972
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. März 1972
Inkrafttreten: 10. Februar 1972
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung[Bearbeiten]

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über das Fraunhofer-Institut, Capri
Vom 10. März 1972

In Rom ist durch Notenwechsel vom 5./10. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik eine Vereinbarung über die Aufnahme des Fraunhofer-Instituts, Capri, in die Liste der deutschen Kulturinstitute in Italien, die nach den Notenwechseln vom 8. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 77, 83) und vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 843) Abgabenfreiheit genießen, getroffen worden. Die Vereinbarung ist

am 10. Februar 1972

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 10. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun


[288]

Notenwechsel[Bearbeiten]

Il Ministro degli Affari Esteri
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Rom, den 5. Februar 1972 Rom, den 10. Februar 1972
ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 5/2/72 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
Herr Botschafter, Herr Minister,
ich beehre mich, auf den nach Art. 15 des deutsch-italienischen Kulturabkommens von der Gemischten Kommission auf ihrer 6. Sitzung in Bonn vom 3. bis 5. April 1968 ausgearbeiteten Vorschlag über die Aufnahme des Fraunhofer-Instituts, Capri, in die Liste der deutschen Kulturinstitute in Italien, die nach den Notenwechseln vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 Abgabenfreiheit genießen, Bezug zu nehmen. „Ich beehre mich, auf den nach Art. 15 des deutsch-italienischen Kulturabkommens von der Gemischten Kommission auf ihrer 6. Sitzung in Bonn vom 3. bis 5. April 1968 ausgearbeiteten Vorschlag über die Aufnahme des Fraunhofer-Instituts, Capri, in die Liste der deutschen Kulturinstitute in Italien, die nach den Notenwechseln vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 Abgabenfreiheit genießen, Bezug zu nehmen.
Im Hinblick darauf, daß diese Abgabenfreiheit nach den genannten Notenwechseln außer für die bereits bestehenden auch für die Institute vorgesehen ist, die im gegenseitigen Einvernehmen hinzukommen können, beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung unter der Voraussetzung der gleichen Behandlung italienischer Kulturinstitute, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden, bereit ist, das Fraunhofer-Institut, Capri, in die oben erwähnte Liste aufzunehmen und es damit in Übereinstimmung mit geltendem Recht in den Genuß der Zoll- und Steuerbefreiungen auf Grund des am 8. Februar 1956 in Bonn erfolgten Notenwechsels zu dem deutsch-italienischen Kulturabkommen sowie der Befreiung von den direkten staatlichen und örtlichen Steuern und Abgaben auf Grund des am 12. Juli 1961 in Bonn erfolgten Notenwechsels gelangen zu lassen, und zwar hinsichtlich des Observatoriumsgebäudes und des Hauses für den Hausmeister, jedoch ausschließlich der Wohngebäude für das Personal. Im Hinblick darauf, daß diese Abgabenfreiheit nach den genannten Notenwechseln außer für die bereits bestehenden auch für die Institute vorgesehen ist, die im gegenseitigen Einvernehmen hinzukommen können, beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung unter der Voraussetzung der gleichen Behandlung italienischer Kulturinstitute, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden, bereit ist, das Fraunhofer-Institut, Capri, in die oben erwähnte Liste aufzunehmen und es damit in Übereinstimmung mit geltendem Recht in den Genuß der Zoll- und Steuerbefreiungen auf Grund des am 8. Februar 1956 in Bonn erfolgten Notenwechsels zu dem deutsch-italienischen Kulturabkommen sowie der Befreiung von den direkten staatlichen und örtlichen Steuern und Abgaben auf Grund des am 12. Juli 1961 in Bonn erfolgten Notenwechsels gelangen zu lassen, und zwar hinsichtlich des Observatoriumsgebäudes und des Hauses für den Hausmeister, jedoch ausschließlich der Wohngebäude für das Personal.
Falls Eure Exzellenz mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit den obigen Ausführungen mitteilt, sollen diese Note und die gleichlautende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Falls Eure Exzellenz mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit den obigen Ausführungen mitteilt, sollen diese Note und die gleichlautende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.“
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen und damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Aldo Moro      Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Lahr     
Seiner Exzellenz
Herrn Rolf Lahr
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Sua Exzellenza
l On. Prof. Aldo Moro
Ministro degli Affari Esteri
Rom Roma