Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen Deutschland und Italien über den Verein Villa Vigoni
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Bekanntmachung
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In Bonn sind durch Notenwechsel vom 21. April 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik zwei Vereinbarungen über die Gründung des deutschen privatrechtlichen Vereins „Villa Vigoni“ sowie über die Aufnahme des Vereins in den Rahmen des deutsch-italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 (BGBl. 1958 II S. 77) und der hierzu erfolgten Notenwechsel vom 8. Februar 1956 (BGBl. 1958 II S. 77, 83) und vom 12. Juli 1961 (BGBl. 1965 II S. 843) geschlossen worden. Die Vereinbarungen sind
in Kraft getreten. Die einleitenden deutschen Noten der Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Der italienische Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat mit Noten vom 21. April 1986 das Einverständnis der italienischen Regierung zu beiden Vereinbarungen mitgeteilt.
- Bonn, den 7. Mai 1986
Im Auftrag
Dr. Bertele
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Notenwechsel
[Bearbeiten]Der Bundesminister des Auswärtigen | Bonn, den 21. April 1986 |
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das zwischen unseren beiden Regierungen geschlossene Kulturabkommen vom 8. Februar 1956 folgende Vereinbarung über den zu gründenden Verein „Villa Vigoni“, einem deutsch-italienischen Zentrum für Studienaufenthalte und Begegnungen auf den Gebieten der Wissenschaft, der Bildung und der Kultur, vorzuschlagen:
- 1. Der Verein „Villa Vigoni“ wird nach deutschem Privatrecht gegründet und im Vereinsregister Bonn eingetragen. Er wird in Italien auf der Grundlage der italienischen Rechtsordnung anerkannt.
- 2. Der Verein fördert die deutsch-italienischen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft, der Bildung und der Kultur unter Einbeziehung ihrer Verknüpfungen mit Wirtschaft, Gesellschaft und Politik durch Studienaufenthalte, Kolloquien, Gesprächsrunden, Sommerakademien und künstlerische Veranstaltungen in der Villa Vigoni.
- Der Verein widmet der Begegnung des wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit. Er bietet ein Forum für die Erörterung der wissenschaftlichen und technologischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen, denen sich beide Länder und Europa gegenübersehen.
- Interdisziplinarität, die Einbindung in die Kultur beider Länder, das Aufgreifen von Themenschwerpunkten von besonderer regionaler Bedeutung und die Offenheit für Themen und Teilnehmer aus anderen Staaten Europas und der Welt sind wichtige Grundprinzipien der Vereinsarbeit. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele.
- 3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, wird nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsplans dem Verein die ererbte Liegenschaft Villa Vigoni zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, ihm außerdem einen jährlichen Zuschuß als Beitrag für seine Aufgabenerfüllung sowie die erforderlichen Mittel für die Erhaltung der Liegenschaft zur Verfügung stellen. Die Liegenschaft ist in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
- 4. Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, verpflichtet sich, sobald wie möglich das Gesetzgebungsverfahren in Gang zu bringen, womit dem Verein ein jährlicher Zuschuß bewilligt wird, der jeweils im Haushaltsplan des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu veranschlagen ist und der grundsätzlich dem deutschen Beitrag zur Erfüllung der Vereinsaufgaben entspricht.
- Bis zum Abschluß des vorgenannten Gesetzgebungsverfahrens und sobald sich der Verein auf paritätischer Grundlage konstituiert hat, wird sich die Regierung der Italienischen Republik in Übereinstimmung mit dem dafür in Italien vorgesehenen Verfahren finanziell an der Durchführung einzelner, vom Verein vorgesehener Veranstaltungen beteiligen, wenn sie kulturell, technisch und wissenschaftlich besonders wertvoll sind und zugleich zur Förderung der Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen.
- 5. Beide Regierungen beteiligen sich an der Arbeit des Vereins in seinen Organen gemäß seinen als Anlage zu dieser Note beigefügten Statuten.
- Sie unterstützen im weitesten Ausmaß eine vergleichbare Beteiligung ihrer eigenen Staatsangehörigen, Körperschaften und Organisationen an der Villa Vigoni e. V. und ihren Aktivitäten und tragen dazu bei, daß sie auch außerhalb der eigenen Landesgrenzen bekanntgemacht und Beachtung finden werden.
- 6. Zur Aufnahme des Vereins „Villa Vigoni“ in den Rahmen des deutsch-italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 und der hierzu erfolgten Briefwechsel vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 wird auf den unter dem heutigen Datum zwischen den beiden Regierungen vollzogenen Notenwechsel verwiesen.
- 7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den oben gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der
Italienischen Republik
Herrn Giulio Andreotti
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Der Bundesminister des Auswärtigen | Bonn, den 21. April 1986 |
Herr Minister,
ich beehre mich, unter Bezug auf den heute unterzeichneten Notenwechsel zu dem zu gründenden deutschen privatrechtlichen Verein „Villa Vigoni“, der beim Amtsgericht Bonn eingetragen und in Loveno di Menaggio (Como) tätig werden soll, folgendes vorzuschlagen:
- 1. Der zu gründende Verein wird in den Rahmen des deutsch-italienischen Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 und der hierzu erfolgten Briefwechsel vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 aufgenommen, damit er die Ziele, derentwegen er gegründet wurde, besser verwirklichen und dieselben Rechte und Vergünstigungen genießen kann, die den deutschen Kulturinstituten in Italien und den italienischen Kulturinstituten in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3 des genannten Abkommens sowie der Briefwechsel vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 eingeräumt werden.
- 2. Im einzelnen wird der Verein folgende Steuerbefreiungen genießen:
- – die Befreiung von den direkten staatlichen wie auch örtlichen Steuern, die in Menaggio für die Grundstücke im Besitz der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anfallen würden und die dem deutsch-italienischen Zentrum „Villa Vigoni“ für seine institutionellen Ziele zur Verfügung gestellt werden;
- – die Befreiung von staatlichen wie auch von örtlichen Steuern und Abgaben bei entgeltlicher oder unentgelticher Übereignung von Grundstücken, die der Verein „Villa Vigoni“ erwerben würde;
- – die Befreiung von Zöllen und allen anderen Gebühren bei der Einfuhr von Ausstattungs-, Lehr-, Studien- und Wissenschaftsmaterial, das zur Einrichtung und zum Betrieb des Zentrums notwendig ist.
- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den oben gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der
Italienischen Republik
Herrn Giulio Andreotti