Bekanntmachung des 2. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom März 1869

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung des zweiten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 6, Seite 47 - 49
Fassung vom: 10. März 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: Vom 13. März 1869
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(Nr.245.) Bekanntmachung des zweiten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 10. März 1869.

In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 2. September 1868. (Bundesgesetzbl. 497.) und in Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden zweiten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

Die unter Littr. F. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissarius abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 10. März 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.


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Zweites Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
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A. Gymnasien.[Bearbeiten]

I. Königreich Preußen.
Das Gymnasium zu Wittstock.
II. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die große Stadtschule zu Rostock.
III. Fürstenthum Waldeck.
Das Gymnasium zu Corbach.

B. Realschulen erster Ordnung.[Bearbeiten]

I. Königreich Preußen.
Die Realschule zu Goslar,
die Realklassen des Gymnasiums[WS 1] Andreanum zu Hildesheim.

C. Progymnasien.[Bearbeiten]

I. Königreich Preußen.
Das Progymnasium zu Rogasen.

D. Realschulen zweiter Ordnung.[Bearbeiten]

I. Königreich Preußen.
Die Realschule zu Eschwege.
II. Großherzogthum Hessen.
Die Realschule zu Alzey,
die Realschule zu Worms,
die Realschule zu Michelstadt,
die Realschule zu Alsfeld.
III. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Die Realschule zu Arnstadt. [49]

E. Höhere Bürgerschulen.[Bearbeiten]

1. Die den Gymnasien in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. d.)
Königreich Preußen.
Die höhere Bürgerschule zu Düren,
die höhere Bürgerschule zu Delitzsch,
die höhere Bürgerschule zu Solingen.
Die übrigen zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. f.)
Königreich Preußen.
Die höhere Bürgerschule zu Rathenow,
die höhere Bürgerschule zu Hersfeld,
die höhere Bürgerschule zu Leer,
die höhere Bürgerschule zu Kerpen.

F. Andere Lehranstalten.[Bearbeiten]

(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.)
1. Oeffentliche Lehranstalten.
Königreich Preußen.
Die höhere Gewerbeschule zu Barmen.
2. Privat-Lehranstalten.
I. Königreich Preußen.
Die Erziehungsanstalt des Dr. Kortegarn zu Bonn,
das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarzbach zu Ostrowo bei Filehne,
die Schweitzersche Handelsschule zu Berlin,
die Handelsakademie zu Danzig.
II. Königreich Sachsen.
Die Lehr- und Erziehungsanstalt des Dr. Krause zu Dresden,
das Käuffersche Lehr-Institut zu Dresden,
das moderne Gesammt-Gymnasium des Dr. Zille zu Leipzig,
die höhere Handelsschule zu Leipzig,
die höhere Handelsschule zu Dresden,
die höhere Handelsschule zu Chemnitz.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Gymasiums